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BGBl. I Nr. 153/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
2. Dienstrechts-Novelle 2009
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Asylgerichtshofgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz und das Militärberufsförderungsgesetz 2004 geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 153/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) 119 § 0↗RIS↗
§ 69geändertAbs 1; Abs 3 (aufgehoben)
in Kraft 01.01.2004 – 30.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 176/2004 · danach: BGBl. I Nr. 153/2009 § 69↗RIS↗
in Kraft 31.12.2009 – 11.02.2015 · idF BGBl. I Nr. 153/2009 · danach: BGBl. I Nr. 65/2015 § 69↗RIS↗
Personalverzeichnis
§ 69.
(1) Für die Richterinnen und Richter im Bereich einer Dienstbehörde erster Instanz ist jährlich mit 1. Jänner ein Personalverzeichnis anzulegen zu führen und den Richterinnen und Richtern, den Mitgliedern der Personalsenate sowie den ständig mit Personalangelegenheiten der Richter befassten Bediensteten möglichst in elektronischer Form zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Richter sind nach Planstellen getrennt anzuführen. Folgende Personaldaten sind anzugeben:
… 6 unveränderte Absätze
1. Name und Geburtsdatum,
2. Vorrückungsstichtag,
3. Gehaltsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe oder der Erlangung der Dienstalterszulage,
4. Dienststelle und Wirksamkeitstermin der Ernennung zu dieser Dienststelle,
5. Wirksamkeitstermin der Ernennung auf die Planstelle,
6. Dauer der Gerichtspraxis und Vordienstzeiten im Bundesdienst, für die ein abgeschlossenes Universitätsstudium Voraussetzung war,
7. Ehrenzeichen und Berufstitel, die vom Bundespräsidenten verliehen worden sind.
(3) Jeder Richter ist berechtigt, das für den Bereich seiner Dienstbehörde angelegte Verzeichnis einzusehen. Auf sein Verlangen ist ihm eine Ausfertigung des Personalverzeichnisses gegen Kostenersatz zu überlassen. Den Mitgliedern der Personalsenate und den ständig mit Personalangelegenheiten der Richter befaßten Bediensteten ist das Personalverzeichnis unentgeltlich beizustellen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2009)
Anmerkung
Dienstbehörden erster Instanz sind der Präsident des OGH und die Präsidenten der Oberlandesgerichte.
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