BGBl. I Nr. 176/2004
Dienstrechts-Novelle 2004
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz und das Unterrichtspraktikumsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2004)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 69geändertAbs 2 Z 6
… 7 unveränderte Absätze
Personalverzeichnis
§ 69.
(1) Für die Richter im Bereich einer Dienstbehörde erster Instanz ist jährlich mit 1. Jänner ein Personalverzeichnis anzulegen.
(2) Die Richter sind nach Planstellen getrennt anzuführen. Folgende Personaldaten sind anzugeben:
1. Name und Geburtsdatum,
2. Vorrückungsstichtag,
3. Gehaltsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe oder der Erlangung der Dienstalterszulage,
4. Dienststelle und Wirksamkeitstermin der Ernennung zu dieser Dienststelle,
5. Wirksamkeitstermin der Ernennung auf die Planstelle,
6. Dauer der Gerichtspraxis und Vordienstzeiten im Bundesdienst, für die ein abgeschlossenes Hochschulstudium Universitätsstudium Voraussetzung war,
7. Ehrenzeichen und Berufstitel, die vom Bundespräsidenten verliehen worden sind.
(3) Jeder Richter ist berechtigt, das für den Bereich seiner Dienstbehörde angelegte Verzeichnis einzusehen. Auf sein Verlangen ist ihm eine Ausfertigung des Personalverzeichnisses gegen Kostenersatz zu überlassen. Den Mitgliedern der Personalsenate und den ständig mit Personalangelegenheiten der Richter befaßten Bediensteten ist das Personalverzeichnis unentgeltlich beizustellen.