Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Personalverzeichnis
§ 69. (1) Für die Richter im Bereich einer Dienstbehörde erster Instanz ist jährlich mit 1. Jänner ein Personalverzeichnis anzulegen.Paragraph 69, (1) Für die Richter im Bereich einer Dienstbehörde erster Instanz ist jährlich mit 1. Jänner ein Personalverzeichnis anzulegen.
(2)Absatz 2,Die Richter sind nach Planstellen getrennt anzuführen. Folgende Personaldaten sind anzugeben:
Gehaltsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe oder der Erlangung der Dienstalterszulage,
Dienststelle und Wirksamkeitstermin der Ernennung zu dieser Dienststelle,
Wirksamkeitstermin der Ernennung auf die Planstelle,
Dauer der Gerichtspraxis und Vordienstzeiten im Bundesdienst, für die ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung war,
Ehrenzeichen und Berufstitel, die vom Bundespräsidenten verliehen worden sind.
(3)Absatz 3,Jeder Richter ist berechtigt, das für den Bereich seiner Dienstbehörde angelegte Verzeichnis einzusehen. Auf sein Verlangen ist ihm eine Ausfertigung des Personalverzeichnisses gegen Kostenersatz zu überlassen. Den Mitgliedern der Personalsenate und den ständig mit Personalangelegenheiten der Richter befaßten Bediensteten ist das Personalverzeichnis unentgeltlich beizustellen.
Anmerkung
Dienstbehörden erster Instanz sind der Präsident des OGH und die
Präsidenten der Oberlandesgerichte.
Schlagworte
Standesverzeichnis
Dokumentnummer
NOR12117532
alte Dokumentnummer
N6199960712L