Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1979Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Personalstandesverzeichnis.
§ 69. (1) Die Richter eines Personalstandes sind in einem Personalstandesverzeichnis nach Gehaltsgruppen und Planstellen getrennt anzuführen. Das Personalstandesverzeichnis ist jährlich mit 1. Jänner anzulegen.Paragraph 69, (1) Die Richter eines Personalstandes sind in einem Personalstandesverzeichnis nach Gehaltsgruppen und Planstellen getrennt anzuführen. Das Personalstandesverzeichnis ist jährlich mit 1. Jänner anzulegen.
(2)Absatz 2,Der Richter ist berechtigt, das Personalstandesverzeichnis einzusehen und abzuschreiben. Auf sein Verlangen ist ihm eine Ausfertigung gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.
Dokumentnummer
NOR12094627
alte Dokumentnummer
N6196120707S