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BGBl. I Nr. 154/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗
Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
Kundmachung BGBl. I Nr. 154/2009× zu GO-BR×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR) 26 § 0↗RIS↗
§ 13ageändert
in Kraft 15.07.1997 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 65/1997 · danach: BGBl. I Nr. 154/2009 § 13a↗RIS↗
in Kraft 01.01.2010 – 31.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 154/2009 · danach: BGBl. I Nr. 141/2011 § 13a↗RIS↗
§ 13a.
(1) Zur Beratung von Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23e und 23f B-VG wird im Bundesrat ein Ausschuß für Angelegenheiten der Europäischen Union (EU-Ausschuß) nach den Grundsätzen des § 13 gewählt. Der EU-Ausschuß kann zu diesen Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auch wiederholt
1. Stellungnahmen gemäß Art. 23e Abs. 1 B-VG abgeben oder
2. dem Bundesrat die Abgabe einer bestimmten Stellungnahme empfehlen.
Auch alle von Organen der Europäischen Union den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union direkt zugeleiteten Dokumente zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind Gegenstand der Verhandlung im EU-Ausschuss.
(2) Wenn es der Bundesrat beschließt oder jeweils mehr als die Hälfte der Bundesräte dreier Länder bis zum Beginn der Beratungen im EU-Ausschuß verlangt, ist die Abgabe der Stellungnahme dem Bundesrat vorbehalten. Unbeschadet einer sinngemäßen Anwendung des § 16 Abs. 3 hat der EU-Ausschuß in diesen Fällen bis zum Beginn der Bundesratssitzung, in welcher ein Vorhaben gemäß Art. 23e und 23f B-VG verhandelt wird, dem Bundesrat einen Bericht zu erstatten, welcher einen Antrag gemäß § 13a Abs. 1 Z 2 enthalten kann.
… 4 unveränderte Absätze
(3) Abgesehen von § 28 Abs. 3 ist ein Vorhaben der Europäischen Union gemäß Art. 23e und 23f B-VG auf die Tagesordnung eines EU-Ausschusses zu setzen, wenn dies
1. das zuständige Mitglied der Bundesregierung verlangt oder
2. jeweils mehr als die Hälfte der Bundesräte dreier Länder oder ein Viertel der Mitglieder des Bundesrates verlangt oder
3. ein Mitglied des EU-Ausschusses bis längstens 48 Stunden vor einer Sitzung verlangt und das Vorhaben voraussichtlich in der nächsten Sitzung des Rates der Europäischen Union beschlossen werden wird, wobei Bundesräte derselben Fraktion nur ein solches Verlangen stellen können.