Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bundesrates
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 361/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/1997BGBl.Nr. 361 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13aParagraph 13 a
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
§ 13a.Paragraph 13 a,
(1)Absatz eins,Zur Beratung von Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23e und 23f B-VG wird im Bundesrat ein Ausschuß für Angelegenheiten der Europäischen Union (EU-Ausschuß) nach den Grundsätzen des § 13 gewählt. Der EU-Ausschuß kann zu diesen Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auch wiederholtZur Beratung von Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Artikel 23 e und 23 f B-VG wird im Bundesrat ein Ausschuß für Angelegenheiten der Europäischen Union (EU-Ausschuß) nach den Grundsätzen des Paragraph 13, gewählt. Der EU-Ausschuß kann zu diesen Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auch wiederholt
Stellungnahmen gemäß Art. 23e Abs. 1 B-VG abgeben oderStellungnahmen gemäß Artikel 23 e, Absatz eins, B-VG abgeben oder
dem Bundesrat die Abgabe einer bestimmten Stellungnahme empfehlen.
(2)Absatz 2,Wenn es der Bundesrat beschließt oder jeweils mehr als die Hälfte der Bundesräte dreier Länder bis zum Beginn der Beratungen im EU-Ausschuß verlangt, ist die Abgabe der Stellungnahme dem Bundesrat vorbehalten. Unbeschadet einer sinngemäßen Anwendung des § 16 Abs. 3 hat der EU-Ausschuß in diesen Fällen bis zum Beginn der Bundesratssitzung, in welcher ein Vorhaben gemäß Art. 23e und 23f B-VG verhandelt wird, dem Bundesrat einen Bericht zu erstatten, welcher einen Antrag gemäß § 13a Abs. 1 Z 2 enthalten kann.Wenn es der Bundesrat beschließt oder jeweils mehr als die Hälfte der Bundesräte dreier Länder bis zum Beginn der Beratungen im EU-Ausschuß verlangt, ist die Abgabe der Stellungnahme dem Bundesrat vorbehalten. Unbeschadet einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 16, Absatz 3, hat der EU-Ausschuß in diesen Fällen bis zum Beginn der Bundesratssitzung, in welcher ein Vorhaben gemäß Artikel 23 e und 23 f B-VG verhandelt wird, dem Bundesrat einen Bericht zu erstatten, welcher einen Antrag gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 2, enthalten kann.
(3)Absatz 3,Abgesehen von § 28 Abs. 3 ist ein Vorhaben der Europäischen Union gemäß Art. 23e und 23f B-VG auf die Tagesordnung eines EU-Ausschusses zu setzen, wenn diesAbgesehen von Paragraph 28, Absatz 3, ist ein Vorhaben der Europäischen Union gemäß Artikel 23 e und 23 f B-VG auf die Tagesordnung eines EU-Ausschusses zu setzen, wenn dies
das zuständige Mitglied der Bundesregierung verlangt oder
jeweils mehr als die Hälfte der Bundesräte dreier Länder oder ein Viertel der Mitglieder des Bundesrates verlangt oder
ein Mitglied des EU-Ausschusses bis längstens 48 Stunden vor einer Sitzung verlangt und das Vorhaben voraussichtlich in der nächsten Sitzung des Rates der Europäischen Union beschlossen werden wird, wobei Bundesräte derselben Fraktion nur ein solches Verlangen stellen können.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2010
Dokumentnummer
NOR12016624
alte Dokumentnummer
N1199763407J