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§ 13a GO-BR

Fassungen
15.07.1997 bis 31.12.2009 — BGBl. I Nr. 65/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13a heute14.05.2015 § → § BGBl. I Nr. 53/2015
§ 13a01.01.201213.05.2015 § → § BGBl. I Nr. 141/2011
§ 13a01.01.201031.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 154/2009
§ 13a15.07.199731.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 65/1997
§ 13a08.12.199314.02.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 50/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 361 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 1997,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 a

Inkrafttretensdatum

15.07.1997BGBl. I Nr. 65/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 154/2009

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 13 a,

  1. Absatz eins,Zur Beratung von Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Artikel 23 e und 23 f B-VG wird im Bundesrat ein Ausschuß für Angelegenheiten der Europäischen Union (EU-Ausschuß) nach den Grundsätzen des Paragraph 13, gewählt. Der EU-Ausschuß kann zu diesen Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auch wiederholt
    1. Ziffer eins
      Stellungnahmen gemäß Artikel 23 e, Absatz eins, B-VG abgeben oder
    2. Ziffer 2
      dem Bundesrat die Abgabe einer bestimmten Stellungnahme empfehlen.
  2. Absatz 2,Wenn es der Bundesrat beschließt oder jeweils mehr als die Hälfte der Bundesräte dreier Länder bis zum Beginn der Beratungen im EU-Ausschuß verlangt, ist die Abgabe der Stellungnahme dem Bundesrat vorbehalten. Unbeschadet einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 16, Absatz 3, hat der EU-Ausschuß in diesen Fällen bis zum Beginn der Bundesratssitzung, in welcher ein Vorhaben gemäß Artikel 23 e und 23 f B-VG verhandelt wird, dem Bundesrat einen Bericht zu erstatten, welcher einen Antrag gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 2, enthalten kann.
  3. Absatz 3,Abgesehen von Paragraph 28, Absatz 3, ist ein Vorhaben der Europäischen Union gemäß Artikel 23 e und 23 f B-VG auf die Tagesordnung eines EU-Ausschusses zu setzen, wenn dies
    1. Ziffer eins
      das zuständige Mitglied der Bundesregierung verlangt oder
    2. Ziffer 2
      jeweils mehr als die Hälfte der Bundesräte dreier Länder oder ein Viertel der Mitglieder des Bundesrates verlangt oder
    3. Ziffer 3
      ein Mitglied des EU-Ausschusses bis längstens 48 Stunden vor einer Sitzung verlangt und das Vorhaben voraussichtlich in der nächsten Sitzung des Rates der Europäischen Union beschlossen werden wird, wobei Bundesräte derselben Fraktion nur ein solches Verlangen stellen können.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2010

Gesetzesnummer

10000976

Dokumentnummer

NOR12016624

alte Dokumentnummer

N1199763407J