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§ 13a GO-BR

Fassungen
01.01.2012 bis 13.05.2015 — BGBl. I Nr. 141/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13a heute14.05.2015 § → § BGBl. I Nr. 53/2015
§ 13a01.01.201213.05.2015 § → § BGBl. I Nr. 141/2011
§ 13a01.01.201031.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 154/2009
§ 13a15.07.199731.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 65/1997
§ 13a08.12.199314.02.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 50/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2011,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. I Nr. 141/2011

Außerkrafttretensdatum

13.05.2015danach: BGBl. I Nr. 53/2015

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 13 a,

  1. Absatz eins,Zur Beratung von Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Artikel 23 e, B-VG und zur Vorberatung von Anträgen auf Erhebung einer Klage gemäß Paragraph 21 a, wird im Bundesrat ein Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union (EU-Ausschuss) nach den Grundsätzen des Paragraph 13, gewählt. Auch alle von Organen der Europäischen Union den nationalen Parlamenten direkt zugeleiteten Dokumente zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind Gegenstand der Verhandlung im EU-Ausschuss.
  2. Absatz 2,Der EU-Ausschuss kann auch wiederholt
    1. Ziffer eins
      eine Stellungnahme gemäß Artikel 23 e, Absatz eins, B-VG abgeben oder
    2. Ziffer 2
      einer beabsichtigten Abweichung durch den zuständigen Bundesminister gemäß Artikel 23 e, Absatz 4, B-VG widersprechen oder
    3. Ziffer 3
      Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß Artikel 23 e, Absatz 4, B-VG zur Kenntnis nehmen oder die Kenntnisnahme verweigern oder
    4. Ziffer 4
      eine Mitteilung gemäß Artikel 23 f, Absatz 4, B-VG beschließen oder
    5. Ziffer 5
      eine begründete Stellungnahme gemäß Artikel 23 g, Absatz eins, B-VG abgeben oder
    6. Ziffer 6
      vom zuständigen Bundesminister eine Äußerung gemäß Artikel 23 g, Absatz 2, B-VG verlangen oder
    7. Ziffer 7
      dem Bundesrat die Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 23 e, Absatz eins, B-VG, einer Mitteilung gemäß Artikel 23 f, Absatz 4, B-VG oder einer begründeten Stellungnahme gemäß Artikel 23 g, Absatz eins, B-VG empfehlen.
  3. Absatz 3,Wenn es der Bundesrat beschließt oder jeweils mehr als die Hälfte der Bundesräte dreier Länder bis zum Beginn der Beratungen im EU-Ausschuss verlangt, ist die Abgabe einer Stellungnahme, einer Mitteilung oder einer begründeten Stellungnahme dem Bundesrat vorbehalten. Unbeschadet einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 16, Absatz 3, hat der EU-Ausschuss in diesen Fällen bis zum Beginn der Bundesratssitzung, in welcher ein Vorhaben gemäß Artikel 23 e, B-VG verhandelt wird, dem Bundesrat einen Bericht zu erstatten, welcher einen Antrag gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, Ziffer 7, enthalten kann.
  4. Absatz 4,Abgesehen von Paragraph 28, Absatz 3, ist ein Vorhaben der Europäischen Union gemäß Artikel 23 e, B-VG auf die Tagesordnung eines EU-Ausschusses zu setzen, wenn dies
    1. Ziffer eins
      das zuständige Mitglied der Bundesregierung verlangt oder
    2. Ziffer 2
      jeweils mehr als die Hälfte der Bundesräte dreier Länder oder ein Viertel der Mitglieder des Bundesrates verlangt oder
    3. Ziffer 3
      ein Mitglied des EU-Ausschusses bis längstens 48 Stunden vor einer Sitzung verlangt und das Vorhaben voraussichtlich in der nächsten Sitzung des Rates der Europäischen Union beschlossen werden wird, wobei Bundesräte derselben Fraktion nur ein solches Verlangen stellen können.
  5. Absatz 5,Sobald feststeht, dass ein Vorhaben gemäß Paragraph 13 a, in einer Sitzung des EU-Ausschusses als Tagesordnungspunkt behandelt werden soll, fordert der Präsident vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information gemäß den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2011, an.
  6. Absatz 6,Wenn eine im Ausschuss vertretene Fraktion dies verlangt, fordert der Präsident vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information zu einem Europäischen Dokument gemäß den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2011, an. Jeder Fraktion stehen in einem Jahr mindestens drei solche Verlangen zu, über weitere Verlangen entscheidet der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Darüber hinaus kann jede Fraktion eine schriftliche Information über einen bevorstehenden Beschluss in Angelegenheiten gemäß Paragraph 5, Ziffer eins bis 5 EU-Informationsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2011, mit der Einschränkung verlangen, dass zu jedem bevorstehendem Beschluss nur ein solches Verlangen eingebracht werden kann.

Im RIS seit

13.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2015

Gesetzesnummer

10000976

Dokumentnummer

NOR40134799