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BGBl. I Nr. 154/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗
Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
Kundmachung BGBl. I Nr. 154/2009× zu GO-BR×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR) 26 § 0↗RIS↗
§ 19geändertAbs 1
in Kraft 15.07.1997 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 65/1997 · danach: BGBl. I Nr. 154/2009 § 19↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. I Nr. 154/2009 § 19↗RIS↗
Zuweisung von Verhandlungsgegenständen an Ausschüsse
§ 19.
(1) Der Präsident hat sofort nach dem Einlangen der im § 16 Abs. 1 lit. a und c bis f g angeführten Geschäftsstücke deren Zuweisung an einen Ausschuß zu verfügen.
(2) Der Vorsitzende des Ausschusses hat nach der Zuweisung ein Ausschußmitglied mit der Berichterstattung im Ausschuß zu betrauen.
(3) Das Plenum des Bundesrates kann, solange der Ausschuß seine Beratung noch nicht abgeschlossen hat, auf Antrag eines Bundesrates einen anderen Ausschuß mit der weiteren Vorberatung eines Verhandlungsgegenstandes betrauen. Der Präsident hat den Antrag vor Eingang in die Tagesordnung oder nach Erledigung derselben bekanntzugeben und gleichzeitig mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt während der Sitzung er den Antrag zur Abstimmung bringen wird.