Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bundesrates
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 361/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/1997BGBl.Nr. 361 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
Zuweisung von Verhandlungsgegenständen an Ausschüsse
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Der Präsident hat sofort nach dem Einlangen der im § 16 Abs. 1 lit. a und c bis f angeführten Geschäftsstücke deren Zuweisung an einen Ausschuß zu verfügen.Der Präsident hat sofort nach dem Einlangen der im Paragraph 16, Absatz eins, Litera a und c bis f angeführten Geschäftsstücke deren Zuweisung an einen Ausschuß zu verfügen.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende des Ausschusses hat nach der Zuweisung ein Ausschußmitglied mit der Berichterstattung im Ausschuß zu betrauen.
(3)Absatz 3,Das Plenum des Bundesrates kann, solange der Ausschuß seine Beratung noch nicht abgeschlossen hat, auf Antrag eines Bundesrates einen anderen Ausschuß mit der weiteren Vorberatung eines Verhandlungsgegenstandes betrauen. Der Präsident hat den Antrag vor Eingang in die Tagesordnung oder nach Erledigung derselben bekanntzugeben und gleichzeitig mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt während der Sitzung er den Antrag zur Abstimmung bringen wird.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2010
Dokumentnummer
NOR12016628
alte Dokumentnummer
N1199763411J