Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bundesrates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 361/1988Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
Zuweisung von Verhandlungsgegenständen an Ausschüsse
§ 19. (1) Der Präsident hat sofort nach dem Einlangen der im § 16 Abs. 1 lit. a bis e angeführten Geschäftsstücke deren Zuweisung an einen Ausschuß zur Vorberatung des Verhandlungsgegenstandes zu verfügen.Paragraph 19, (1) Der Präsident hat sofort nach dem Einlangen der im Paragraph 16, Absatz eins, Litera a bis e angeführten Geschäftsstücke deren Zuweisung an einen Ausschuß zur Vorberatung des Verhandlungsgegenstandes zu verfügen.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende des Ausschusses hat nach der Zuweisung ein Ausschußmitglied mit der Berichterstattung im Ausschuß zu betrauen.
(3)Absatz 3,Das Plenum des Bundesrates kann, solange der Ausschuß seine Beratung noch nicht abgeschlossen hat, auf Antrag eines Bundesrates einen anderen Ausschuß mit der weiteren Vorberatung eines Verhandlungsgegenstandes betrauen. Der Präsident hat den Antrag vor Eingang in die Tagesordnung oder nach Erledigung derselben bekanntzugeben und gleichzeitig mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt während der Sitzung er den Antrag zur Abstimmung bringen wird.
Dokumentnummer
NOR12012510
alte Dokumentnummer
N1198810742E