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BGBl. I Nr. 154/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗
Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
Kundmachung BGBl. I Nr. 154/2009× zu GO-BR×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR) 26 § 0↗RIS↗
§ 29geändertAbs 2; Abs 4; Abs 5 (neu)
in Kraft 01.06.1999 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 84/1999 · danach: BGBl. I Nr. 154/2009 § 29↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. I Nr. 154/2009 § 29↗RIS↗
Teilnahme von Mitgliedern der Bundesregierung an Ausschußverhandlungen
§ 29.
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre sind berechtigt, an allen Verhandlungen der Ausschüsse teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre können Bedienstete der Ressorts beiziehen oder entsenden, sofern nicht gemäß § „§ 30 Abs. 4 5 beschlossen wird, Personen, die weder Bundesräte noch Mitglieder der Bundesregierung oder Staatssekretäre sind, von der Sitzung oder von Abschnitten dieser Sitzung auszuschließen.
(3) Die Ausschüsse können durch Beschluß die Anwesenheit der Mitglieder der Bundesregierung verlangen.
(4) Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre müssen zum Gegenstand der Verhandlung im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gehört werden. Den Staatssekretären kommt dieses Recht in Abwesenheit jenes Mitgliedes der Bundesregierung zu, dem sie beigegeben sind, sowie bei dessen Anwesenheit im Einvernehmen mit diesem. Die Ausschüsse können durch Beschluss weiters die Anwesenheit des Leiters eines gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG weisungsfreien Organs in den Sitzungen der Ausschüsse verlangen und diesen zu allen Gegenständen der Geschäftsführung befragen.
(5) Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre müssen zum Gegenstand der Verhandlung im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gehört werden. Den Staatssekretären kommt dieses Recht in Abwesenheit jenes Mitgliedes der Bundesregierung zu, dem sie beigegeben sind oder dessen Angelegenheiten sie gemäß Art. 78 Abs. 2 B-VG wahrnehmen, sowie bei dessen Anwesenheit im Einvernehmen mit diesem.