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§ 29 GO-BR

Fassungen
01.06.1999 bis 31.12.2009 — BGBl. I Nr. 84/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29 heute01.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 154/2009
§ 2901.06.199931.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 84/1999
§ 2901.05.198931.05.1999 § → § BGBl. Nr. 191/1989
§ 2901.07.198830.04.1989 BGBl. Nr. 361/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 361 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1999,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.06.1999BGBl. I Nr. 84/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 154/2009

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Teilnahme von Mitgliedern der Bundesregierung an

Ausschußverhandlungen

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre sind berechtigt, an allen Verhandlungen der Ausschüsse teilzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre können Bedienstete der Ressorts beiziehen oder entsenden, sofern nicht gemäß Paragraph 30, Absatz 4, beschlossen wird, Personen, die weder Bundesräte noch Mitglieder der Bundesregierung oder Staatssekretäre sind, von der Sitzung oder von Abschnitten dieser Sitzung auszuschließen.
  3. Absatz 3,Die Ausschüsse können durch Beschluß die Anwesenheit der Mitglieder der Bundesregierung verlangen.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre müssen zum Gegenstand der Verhandlung im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gehört werden. Den Staatssekretären kommt dieses Recht in Abwesenheit jenes Mitgliedes der Bundesregierung zu, dem sie beigegeben sind, sowie bei dessen Anwesenheit im Einvernehmen mit diesem.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2010

Gesetzesnummer

10000976

Dokumentnummer

NOR12017535

alte Dokumentnummer

N1199959472L