Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bundesrates
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 361/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/1999BGBl.Nr. 361 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
Teilnahme von Mitgliedern der Bundesregierung an
Ausschußverhandlungen
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre sind berechtigt, an allen Verhandlungen der Ausschüsse teilzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre können Bedienstete der Ressorts beiziehen oder entsenden, sofern nicht gemäß § 30 Abs. 4 beschlossen wird, Personen, die weder Bundesräte noch Mitglieder der Bundesregierung oder Staatssekretäre sind, von der Sitzung oder von Abschnitten dieser Sitzung auszuschließen.Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre können Bedienstete der Ressorts beiziehen oder entsenden, sofern nicht gemäß Paragraph 30, Absatz 4, beschlossen wird, Personen, die weder Bundesräte noch Mitglieder der Bundesregierung oder Staatssekretäre sind, von der Sitzung oder von Abschnitten dieser Sitzung auszuschließen.
(3)Absatz 3,Die Ausschüsse können durch Beschluß die Anwesenheit der Mitglieder der Bundesregierung verlangen.
(4)Absatz 4,Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre müssen zum Gegenstand der Verhandlung im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gehört werden. Den Staatssekretären kommt dieses Recht in Abwesenheit jenes Mitgliedes der Bundesregierung zu, dem sie beigegeben sind, sowie bei dessen Anwesenheit im Einvernehmen mit diesem.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2010
Dokumentnummer
NOR12017535
alte Dokumentnummer
N1199959472L