Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bundesrates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 361/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 191/1989Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
Teilnahme von Mitgliedern der Bundesregierung an
Ausschußverhandlungen
§ 29. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre sind berechtigt, an allen Verhandlungen der Ausschüsse teilzunehmen und, sofern für einzelne Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung nicht anderes beschlossen wird, Bedienstete der Ressorts beizuziehen oder zu entsenden.Paragraph 29, (1) Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre sind berechtigt, an allen Verhandlungen der Ausschüsse teilzunehmen und, sofern für einzelne Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung nicht anderes beschlossen wird, Bedienstete der Ressorts beizuziehen oder zu entsenden.
(2)Absatz 2,Die Ausschüsse können durch Beschluß die Anwesenheit der Mitglieder der Bundesregierung verlangen.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre müssen zum Gegenstand der Verhandlung im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gehört werden. Den Staatssekretären kommt dieses Recht in Abwesenheit jenes Mitgliedes der Bundesregierung zu, dem sie beigegeben sind, sowie bei dessen Anwesenheit im Einvernehmen mit diesem.
Dokumentnummer
NOR12012930
alte Dokumentnummer
N1198911611F