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BGBl. I Nr. 16/2009

kundgemacht 25.03.2009 RIS↗Parlament↗
22. StVO-Novelle und Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967
Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (22. StVO-Novelle) und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 16/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) 64 § 0↗RIS↗
§ 98fneu
in Kraft ab 26.03.2009 · idF BGBl. I Nr. 16/2009 § 98f↗RIS↗

Verkehrsbeobachtung

Paragraph 98 f,

  1. Absatz eins,Soweit dies
    1. Ziffer eins
      für die Regelung sowie die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs oder
    2. Ziffer 2
      für die Erfüllung der den Behörden und Straßenerhaltern gesetzlich obliegenden Aufgaben
    erforderlich ist, dürfen die Behörden und Straßenerhalter zur Beobachtung des Verkehrsgeschehens technische Einrichtungen zur Bildübertragung einsetzen.
  2. Absatz 2,Eine bildgebende Erfassung, die eine Identifizierung von Personen oder Fahrzeugen ermöglicht, ist jedoch nur zulässig, soweit dies im Einzelfall zwingend erforderlich ist, um die Aufgaben nach Absatz eins, zu erfüllen.
  3. Absatz 3,Eine Speicherung von gemäß Absatz eins, gewonnenen Daten ist nicht zulässig. Für Zwecke der Information der Öffentlichkeit im Wege von Medien dürfen im Bedarfsfall auf Anfrage manuell einzelne Bildquellen ausgewählt und daraus kurze Bildfolgen gespeichert und an Medien übermittelt werden, soweit eine Identifizierung von Personen oder Fahrzeugen nicht möglich ist.