BGBl. I Nr. 17/2009
Änderung des Schiffahrtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schiffahrtsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 106geändertÜberschrift; Abs 1 Z 6; Abs 2 Z 3, Z 4 (aufgehoben); Abs 3
… 6 unveränderte Absätze
§ 106.
(1) Die Zulassung eines Fahrzeuges erlischt
1. mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
2. durch Zurücklegung der Zulassung;
3. durch Verlust der Verfügungsberechtigung;
4. mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten;
5. durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Verfügungsberechtigten;
6. bei Eintragung des Fahrzeuges in ein ausländisches Schiffsregister Erteilung eines Gemeinschaftszeugnisses gemäß § 100 Abs. 2 durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie bei Erteilung einer Zulassung, die gemäß § 101 zur Fahrt auf österreichischen Gewässern berechtigt.
(2) Die Zulassung ist mit Bescheid zu widerrufen
1. bei wiederholter Nichteinhaltung der gemäß § 102 Abs. 4 von der Behörde erteilten Vorschreibungen;
2. bei Nichteinhaltung der gemäß § 109 Abs. 4 von der Behörde erteilten Vorschreibungen;
3. bei dauernder Fahruntauglichkeit (§ 109 Abs. 5);.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2009)
(3) Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges ist im Falle des Erlöschens, ausgenommen im Fall des Erlöschens gemäß Abs. 1 Z 1, oder Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen zwei Wochen die Zulassungsurkunde und gegebenenfalls das Gefahrgut-Zulassungszeugnis der Behörde zurückzustellen.