Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schifffahrtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 106Paragraph 106
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Erlöschen und Widerruf der Zulassung
§ 106.Paragraph 106,
(1)Absatz eins,Die Zulassung eines Fahrzeuges erlischt
mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
durch Zurücklegung der Zulassung;
durch Verlust der Verfügungsberechtigung;
mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten;
durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Verfügungsberechtigten;
bei Erteilung eines Gemeinschaftszeugnisses gemäß § 100 Abs. 2 durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie bei Erteilung einer Zulassung, die gemäß § 101 zur Fahrt auf österreichischen Gewässern berechtigt.bei Erteilung eines Gemeinschaftszeugnisses gemäß Paragraph 100, Absatz 2, durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie bei Erteilung einer Zulassung, die gemäß Paragraph 101, zur Fahrt auf österreichischen Gewässern berechtigt.
(2)Absatz 2,Die Zulassung ist mit Bescheid zu widerrufen
bei wiederholter Nichteinhaltung der gemäß § 102 Abs. 4 von der Behörde erteilten Vorschreibungen;bei wiederholter Nichteinhaltung der gemäß Paragraph 102, Absatz 4, von der Behörde erteilten Vorschreibungen;
bei Nichteinhaltung der gemäß § 109 Abs. 4 von der Behörde erteilten Vorschreibungen;bei Nichteinhaltung der gemäß Paragraph 109, Absatz 4, von der Behörde erteilten Vorschreibungen;
bei dauernder Fahruntauglichkeit (§ 109 Abs. 5).bei dauernder Fahruntauglichkeit (Paragraph 109, Absatz 5,).
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2009,)
(3)Absatz 3,Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges ist im Falle des Erlöschens, ausgenommen im Fall des Erlöschens gemäß Abs. 1 Z 1, oder Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen zwei Wochen die Zulassungsurkunde und gegebenenfalls das Gefahrgut-Zulassungszeugnis der Behörde zurückzustellen.Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges ist im Falle des Erlöschens, ausgenommen im Fall des Erlöschens gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, oder Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen zwei Wochen die Zulassungsurkunde und gegebenenfalls das Gefahrgut-Zulassungszeugnis der Behörde zurückzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2011
Dokumentnummer
NOR40104805