Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schifffahrtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 106Paragraph 106
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Erlöschen und Widerruf der Zulassung
§ 106. (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges erlischtParagraph 106, (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges erlischt
mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
durch Zurücklegung der Zulassung;
durch Verlust der Verfügungsberechtigung;
mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten;
durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Verfügungsberechtigten.
(2)Absatz 2,Die Zulassung ist mit Bescheid zu widerrufen
bei wiederholter Nichteinhaltung der gemäß § 102 Abs. 4 von der Behörde erteilten Vorschreibungen;bei wiederholter Nichteinhaltung der gemäß Paragraph 102, Absatz 4, von der Behörde erteilten Vorschreibungen;
bei Nichteinhaltung der gemäß § 109 Abs. 4 von der Behörde erteilten Vorschreibungen;bei Nichteinhaltung der gemäß Paragraph 109, Absatz 4, von der Behörde erteilten Vorschreibungen;
bei dauernder Fahruntauglichkeit (§ 109 Abs. 5);bei dauernder Fahruntauglichkeit (Paragraph 109, Absatz 5,);
bei Änderung der örtlichen Zuständigkeit infolge Verlegung des Hauptwohnsitzes (Sitzes) des Verfügungsberechtigten.
(3)Absatz 3,Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges ist im Falle des Erlöschens oder Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen zwei Wochen die Zulassungsurkunde der Behörde zurückzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2009
Dokumentnummer
NOR12158462
alte Dokumentnummer
N9199763630J