Rechtstracker.at

§ 106 SchFG

Fassungen
31.12.2010 bis 30.11.2018 — BGBl. I Nr. 111/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 106 heute01.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 82/2018
§ 10631.12.201030.11.2018 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 10626.03.200930.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 17/2009
§ 10610.06.200525.03.2009 § → § BGBl. I Nr. 41/2005
§ 10601.07.199709.06.2005 BGBl. I Nr. 62/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 106

Inkrafttretensdatum

31.12.2010BGBl. I Nr. 111/2010

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018danach: BGBl. I Nr. 82/2018

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Erlöschen und Widerruf der Zulassung

Paragraph 106,

  1. Absatz eins,Die Zulassung eines Fahrzeuges erlischt
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
    2. Ziffer 2
      durch Zurücklegung der Zulassung;
    3. Ziffer 3
      durch Verlust der Verfügungsberechtigung;
    4. Ziffer 4
      mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten;
    5. Ziffer 5
      durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Verfügungsberechtigten;
    6. Ziffer 6
      bei Erteilung eines Gemeinschaftszeugnisses gemäß Paragraph 100, Absatz 2, durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie bei Erteilung einer Zulassung, die gemäß Paragraph 101, zur Fahrt auf österreichischen Gewässern berechtigt.
  2. Absatz 2,Die Zulassung ist mit Bescheid zu widerrufen
    1. Ziffer eins
      bei wiederholter Nichteinhaltung der gemäß Paragraph 102, Absatz 4, von der Behörde erteilten Vorschreibungen;
    2. Ziffer 2
      bei Nichteinhaltung der gemäß Paragraph 109, Absatz 4, von der Behörde erteilten Vorschreibungen;
    3. Ziffer 3
      bei dauernder Fahruntauglichkeit (Paragraph 109, Absatz 5,);
    4. Ziffer 4
      wenn der Verfügungsberechtigte wiederholt der Aufforderung zur Vorführung eines Fahrzeuges zu einer Überprüfung gemäß Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer 4, (Überprüfung von Amts wegen) nicht Folge leistet.
  3. Absatz 3,Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges ist im Falle des Erlöschens, ausgenommen im Fall des Erlöschens gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, oder Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen zwei Wochen die Zulassungsurkunde und gegebenenfalls das Gefahrgut-Zulassungszeugnis der Behörde zurückzustellen.

Im RIS seit

11.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40125625