BGBl. I Nr. 17/2009
Änderung des Schiffahrtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schiffahrtsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 45geändertÜberschrift; Abs 2; Abs 3
3. Teil
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 45.
(1) Dieser Teil gilt für die im § 1 Abs. 1 genannten Gewässer.
(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Schiffahrtsanlagen Schifffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.
(3) Dieser Teil und die auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen gelten nicht für Schiffahrtsanlagen Schifffahrtsanlagen, die bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 2001 oder dessen Vorbereitung verwendet werden; sie gelten auch nicht für die in den §§ 66 und 67 angeführten sonstigen Anlagen und Arbeiten bei einem derartigen Einsatz des Bundesheeres oder dessen Vorbereitung. Die Sicherheit der Schiffahrt Schifffahrt und von Personen darf jedoch nicht beeinträchtigt werden.