BGBl. I Nr. 17/2009
Änderung des Schiffahrtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schiffahrtsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 90geändertAbs 2
… 5 unveränderte Absätze
5. Teil
Schiffseichung
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 90.
(1) Dieser Teil gilt für Fahrzeuge auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern.
(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.