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BGBl. I Nr. 26/2009

kundgemacht 31.03.2009 RIS↗Parlament↗
Steuerreformgesetz 2009 (StRefG 2009)
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird – Steuerreformgesetz 2009 (StRefG 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 26/2009× zu EStG 1988×

Änderungen durch diese Kundmachung

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) 218 § 0↗RIS↗
§ 106aneu
in Kraft 01.04.2009 – 30.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 26/2009 · danach: BGBl. I Nr. 151/2009 § 106a↗RIS↗

Kinderfreibetrag

Paragraph 106 a,

  1. Absatz eins,Für ein Kind im Sinne des Paragraph 106, Absatz eins, steht ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt 220 Euro jährlich, sofern nicht ein Kinderfreibetrag nach Absatz 2, geltend gemacht wird oder nach Absatz 3, zusteht.
  2. Absatz 2,Wird für dasselbe Kind im Sinne des Paragraph 106, Absatz eins, von einem anderen Steuerpflichtigen ebenfalls ein Kinderfreibetrag geltend gemacht, beträgt der Kinderfreibetrag 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem.
  3. Absatz 3,Für ein Kind im Sinne des Paragraph 106, Absatz 2, steht ein Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro jährlich zu, wenn sich das Kind nicht ständig im Ausland aufhält.
  4. Absatz 4,Steht für ein Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Absatz 3, zu, darf für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Absatz 2, nur von jenem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach Paragraph 33, Absatz 3, hat.
  5. Absatz 5,Der Kinderfreibetrag wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (Paragraph 31, ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (Paragraph 31 a, ASVG) jedes Kindes, für das ein Kinderfreibetrag geltend gemacht wird, anzuführen.