Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 30/2009

kundgemacht 31.03.2009 RIS↗Parlament↗
Zivilverfahrens-Novelle 2009 – ZVN 2009
Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm, das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, die Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, die Konkursordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gebührenanspruchsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Gerichtsgebührengesetz und das Mietrechtsgesetz geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2009 – ZVN 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 30/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) 15 § 0↗RIS↗
§ 40geändertAbs 1 Z 1 bis Z 3, Z 3 lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), Z 4
in Kraft 01.01.2008 – 31.03.2009 · idF BGBl. I Nr. 111/2007 · danach: BGBl. I Nr. 30/2009 § 40↗RIS↗
in Kraft 01.04.2009 – 31.08.2013 · idF BGBl. I Nr. 30/2009 · danach: BGBl. I Nr. 159/2013 § 40↗RIS↗
Zustellung
§ 40.
(1) Der Beschluss, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist den Parteien zuzustellen. Parteien sind folgende Personen:
1. in Zivilsachen den Parteien die Verfahrensparteien;
2. in Strafsachen der die Anklagevertretung mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft sowie jenen jene Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
3. in Zivil- und Strafsachen den die Revisorinnen und Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann oder nach § 34 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 bestimmt worden ist; es sei denn,
a. die Gebühr kann zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden, oder
b. die Sachverständigen haben nach § 34 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 wirksam auf Auszahlung aus Amtsgeldern verzichtet oder
c. der nach Abschluss der Tätigkeit verzeichnete Gebührenbetrag übersteigt nicht 200 Euro;
4. den die Sachverständigen.
(2) Der Beschluß über die Gewährung eines Vorschusses ist nur dem Sachverständigen zuzustellen.