Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebührenanspruchsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Zustellung
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Der Beschluss, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist den Parteien zuzustellen. Parteien sind folgende Personen:
in Zivilsachen die Verfahrensparteien;
in Strafsachen die Anklagevertretung mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft sowie jene Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
in Zivil- und Strafsachen die Revisorinnen und Revisoren, es sei denn,
die Gebühr kann zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden, oder
die Sachverständigen haben nach § 34 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 wirksam auf Auszahlung aus Amtsgeldern verzichtet oderdie Sachverständigen haben nach Paragraph 34, Absatz eins, oder Paragraph 37, Absatz 2, wirksam auf Auszahlung aus Amtsgeldern verzichtet oder
der nach Abschluss der Tätigkeit verzeichnete Gebührenbetrag übersteigt nicht 200 Euro;
(2)Absatz 2,Der Beschluß über die Gewährung eines Vorschusses ist nur dem Sachverständigen zuzustellen.
Anmerkung
EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.
ÜR: Art. XIV Abs. 3, BGBl. I Nr. 30/2009.
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2013
Dokumentnummer
NOR40105076