Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebührenanspruchsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch vier, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1994,
Text
Zustellung
§ 40. (1) Der Beschluß, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist zuzustellenParagraph 40, (1) Der Beschluß, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist zuzustellen
in Zivilsachen
dem Revisor, sofern nicht die Gebühr ganz aus einem bereits erlegten Vorschuß bezahlt werden kann oder nach § 34 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 bestimmt worden ist;dem Revisor, sofern nicht die Gebühr ganz aus einem bereits erlegten Vorschuß bezahlt werden kann oder nach Paragraph 34, Absatz eins, oder Paragraph 37, Absatz 2, bestimmt worden ist;
in Strafsachen dem Ankläger und dem Beschuldigten (Verdächtigen, Angeklagten, Verurteilten), falls dieser aber vertreten ist, seinem Vertreter bzw. Verteidiger;
(2)Absatz 2,Der Beschluß über die Gewährung eines Vorschusses ist nur dem Sachverständigen zuzustellen.
Anmerkung
Zu Abs. 1 Z 1 lit. b siehe die Sonderregelung für Arbeits- und
Sozialrechtssachen im § 42 Abs. 2 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985.
Dokumentnummer
NOR12037753
alte Dokumentnummer
N2199439943J