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BGBl. I Nr. 30/2009

kundgemacht 31.03.2009 RIS↗Parlament↗
Zivilverfahrens-Novelle 2009 – ZVN 2009
Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm, das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, die Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, die Konkursordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gebührenanspruchsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Gerichtsgebührengesetz und das Mietrechtsgesetz geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2009 – ZVN 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 30/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 6226 § 0↗RIS↗
§ 50geändertAbs 1
in Kraft 01.03.1992 – 31.03.2009 · idF BGBl. Nr. 628/1991 · danach: BGBl. I Nr. 30/2009 § 50↗RIS↗
in Kraft ab 01.04.2009 · idF BGBl. I Nr. 30/2009 § 50↗RIS↗
§. 50.
(1) Die Bestimmungen der §§. 40 bis 49 48 sind auch für das Rechtsmittelverfahren und für die Entscheidungen maßgebend, welche von den Gerichten zweiter und dritter Instanz über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, sowie im Falle der Änderung einer untergerichtlichen Entscheidung, über die Kosten des gesammten vorausgegangenen Verfahrens zu fällen sind. Der Umstand, dass eine Partei Sprüche der unteren Instanzen für sich hat, ist für die Frage des Kostenersatzes nicht maßgebend.
(2) Fällt bei einem Rechtsmittel das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Klärung von Tatsachen einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand erfordern, so ist über den Kostenersatz nach freier Überzeugung zu entscheiden (§ 273).