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BGBl. I Nr. 31/2009

kundgemacht 06.04.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und des Geschäftsordnungsgesetzes 1975
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 31/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnungsgesetz 1975 (GOG-NR) 7 § 0↗RIS↗
§ 95geändertAbs 5
in Kraft 15.09.1993 – 31.03.2009 · idF BGBl. Nr. 569/1993 · danach: BGBl. I Nr. 31/2009 § 95↗RIS↗
in Kraft ab 01.04.2009 · idF BGBl. I Nr. 31/2009 § 95↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
§ 95.
(1) Zulässig sind kurze Fragen im Sinne des § 90. Jede Anfrage darf nur eine konkrete Frage enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein.
(2) Anfragen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, werden vom Präsidenten an den anfragenden Abgeordneten zurückgestellt.
(3) Die Anfragen sind im Wege der Parlamentsdirektion in fünffacher Ausfertigung, spätestens 48 Stunden vor der Sitzung, in der sie aufgerufen werden sollen — Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet —, einzubringen. Die Parlamentsdirektion hat die eingebrachten Anfragen dem Befragten unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Präsident reiht nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz unter Bedachtnahme auf die ressortmäßige Zugehörigkeit und die Abwechslung zwischen den Klubs und Standpunkten die in der Fragestunde zum Aufruf gelangenden Anfragen.
(5) Die zum Aufruf vorgesehenen Anfragen werden vor der Sitzung vervielfältigt und an alle Abgeordneten verteilt. Beim Aufruf ist die Frage vom Anfragesteller mündlich zu wiederholen.