Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1993Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 95Paragraph 95
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
§ 95.Paragraph 95,
(1)Absatz eins,Zulässig sind kurze Fragen im Sinne des § 90. Jede Anfrage darf nur eine konkrete Frage enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein.Zulässig sind kurze Fragen im Sinne des Paragraph 90, Jede Anfrage darf nur eine konkrete Frage enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein.
(2)Absatz 2,Anfragen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, werden vom Präsidenten an den anfragenden Abgeordneten zurückgestellt.
(3)Absatz 3,Die Anfragen sind im Wege der Parlamentsdirektion in fünffacher Ausfertigung, spätestens 48 Stunden vor der Sitzung, in der sie aufgerufen werden sollen — Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet —, einzubringen. Die Parlamentsdirektion hat die eingebrachten Anfragen dem Befragten unverzüglich mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Der Präsident reiht nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz unter Bedachtnahme auf die ressortmäßige Zugehörigkeit und die Abwechslung zwischen den Klubs und Standpunkten die in der Fragestunde zum Aufruf gelangenden Anfragen.
(5)Absatz 5,Die zum Aufruf vorgesehenen Anfragen werden vor der Sitzung vervielfältigt und an alle Abgeordneten verteilt. Beim Aufruf ist die Frage vom Anfragesteller mündlich zu wiederholen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2024
Dokumentnummer
NOR12014661
Alte Dokumentnummer
N1199330047J