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§ 95 GOG-NR

Fassungen
ab 01.04.2009 — BGBl. I Nr. 31/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 95 heute01.04.2009 § → § BGBl. I Nr. 31/2009
§ 9515.09.199331.03.2009 § → § BGBl. Nr. 569/1993
§ 9501.01.198914.09.1993 § → § BGBl. Nr. 720/1988
§ 9501.10.197531.12.1988 BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 95

Inkrafttretensdatum

01.04.2009BGBl. I Nr. 31/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 95,

  1. Absatz eins,Zulässig sind kurze Fragen im Sinne des Paragraph 90, Jede Anfrage darf nur eine konkrete Frage enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein.
  2. Absatz 2,Anfragen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, werden vom Präsidenten an den anfragenden Abgeordneten zurückgestellt.
  3. Absatz 3,Die Anfragen sind im Wege der Parlamentsdirektion in fünffacher Ausfertigung, spätestens 48 Stunden vor der Sitzung, in der sie aufgerufen werden sollen — Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet —, einzubringen. Die Parlamentsdirektion hat die eingebrachten Anfragen dem Befragten unverzüglich mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Der Präsident reiht nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz unter Bedachtnahme auf die ressortmäßige Zugehörigkeit und die Abwechslung zwischen den Klubs und Standpunkten die in der Fragestunde zum Aufruf gelangenden Anfragen.
  5. Absatz 5,Die zum Aufruf vorgesehenen Anfragen werden vor der Sitzung vervielfältigt und an alle Abgeordneten verteilt.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40105276

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P95/NOR40105276