Rechtstracker.at

§ 96 GOG-NR

Fassungen
ab 01.04.2009 — BGBl. I Nr. 31/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 96 heute01.04.2009 § → § BGBl. I Nr. 31/2009
§ 9615.09.199631.03.2009 § → § BGBl. Nr. 438/1996
§ 9615.09.199314.09.1996 § → § BGBl. Nr. 569/1993
§ 9601.10.197514.09.1993 BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 96

Inkrafttretensdatum

01.04.2009BGBl. I Nr. 31/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 96,

  1. Absatz eins,Entsprechend ihrer Reihung ruft der Präsident die Anfragen auf. Zur Ausführung der Anfrage steht dem Fragesteller eine Redezeit von einer Minute zur Verfügung. Der Aufruf unterbleibt, wenn der anfragende Abgeordnete nicht anwesend ist.
  2. Absatz 2,Die Beantwortung der Anfrage soll eine Dauer von zwei Minuten nicht übersteigen.
  3. Absatz 3,Nach Beantwortung der Anfrage ist der Fragesteller berechtigt, eine Zusatzfrage zu stellen. Danach können auch andere Abgeordnete Zusatzfragen stellen, wobei in der Regel jeder Klub, mit Ausnahme des Klubs des Fragestellers, berücksichtigt wird. Zur Ausführung einer Zusatzfrage steht dem Fragesteller eine Minute Redezeit zur Verfügung. Die Beantwortung der Zusatzfrage soll ebenfalls die Dauer von einer Minute nicht übersteigen. Abgeordnete ohne Klubzugehörigkeit sollen in angemessener Weise berücksichtigt werden. Melden sich mehrere Abgeordnete gleichzeitig zu einer weiteren Zusatzfrage zu Wort, so bestimmt der Präsident die Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 60, Absatz 3,
  4. Absatz 4,Jede Zusatzfrage muß in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anfrage stehen und den Bestimmungen des Paragraph 95, Absatz eins, entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40105277

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P96/NOR40105277