Rechtstracker.at

§ 96 GOG-NR

Fassungen
15.09.1996 bis 31.03.2009 — BGBl. Nr. 438/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 96 heute01.04.2009 § → § BGBl. I Nr. 31/2009
§ 9615.09.199631.03.2009 § → § BGBl. Nr. 438/1996
§ 9615.09.199314.09.1996 § → § BGBl. Nr. 569/1993
§ 9601.10.197514.09.1993 BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 438 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 96

Inkrafttretensdatum

15.09.1996BGBl. Nr. 438/1996

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009danach: BGBl. I Nr. 31/2009

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 96,

  1. Absatz eins,Entsprechend ihrer Reihung ruft der Präsident die Anfragen auf. Der Aufruf unterbleibt, wenn der anfragende Abgeordnete nicht anwesend ist.
  2. Absatz 2,Die Beantwortung hat so kurz und konkret zu erfolgen, wie es die Anfrage zuläßt.
  3. Absatz 3,Nach Beantwortung der Anfrage ist der Fragesteller berechtigt, eine Zusatzfrage zu stellen. Danach können auch andere Abgeordnete Zusatzfragen stellen, wobei in der Regel jeder Klub, mit Ausnahme des Klubs des Fragestellers, berücksichtigt wird; Abgeordnete ohne Klubzugehörigkeit sollen gleichfalls im Verlauf einer Fragestunde in angemessener Weise berücksichtigt werden. Melden sich mehrere Abgeordnete gleichzeitig zu einer weiteren Zusatzfrage zum Wort, so bestimmt der Präsident die Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 60, Absatz 3,
  4. Absatz 4,Jede Zusatzfrage muß in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen und den Bestimmungen des Paragraph 95, Absatz eins, entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12015942

Alte Dokumentnummer

N1199657449J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P96/NOR12015942