Rechtstracker.at

§ 96 GOG-NR

Fassungen
01.10.1975 bis 14.09.1993 — BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 96 heute01.04.2009 § → § BGBl. I Nr. 31/2009
§ 9615.09.199631.03.2009 § → § BGBl. Nr. 438/1996
§ 9615.09.199314.09.1996 § → § BGBl. Nr. 569/1993
§ 9601.10.197514.09.1993 BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 96

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 410/1975

Außerkrafttretensdatum

14.09.1993danach: BGBl. Nr. 569/1993

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 96

  1. Absatz eins,Entsprechend ihrer Reihung ruft der Präsident die Anfragen auf. Der Aufruf unterbleibt, wenn der anfragende Abgeordnete nicht anwesend ist.
  2. Absatz 2,Die Beantwortung hat so kurz und konkret zu erfolgen, wie es die Anfrage zuläßt.
  3. Absatz 3,Nach Beantwortung der Anfrage ist der Fragesteller berechtigt, bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen. Danach können auch andere Abgeordnete, jedoch höchstens drei, je eine weitere Zusatzfrage stellen.
  4. Absatz 4,Melden sich mehrere Abgeordnete gleichzeitig zu einer weiteren Zusatzfrage zum Wort, so bestimmt der Präsident die Reihenfolge, in der die weiteren Zusatzfragen zu stellen sind, wobei er auf eine Abwechslung zwischen den Fragestellern verschiedener Klubs Bedacht zu nehmen hat.
  5. Absatz 5,Jede Zusatzfrage muß in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen und den Bestimmungen des Paragraph 95, Absatz eins, entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008372

Alte Dokumentnummer

N11975149190

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P96/NOR12008372