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§ 95 GOG-NR

Fassungen
01.01.1989 bis 14.09.1993 — BGBl. Nr. 720/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 95 heute01.04.2009 § → § BGBl. I Nr. 31/2009
§ 9515.09.199331.03.2009 § → § BGBl. Nr. 569/1993
§ 9501.01.198914.09.1993 § → § BGBl. Nr. 720/1988
§ 9501.10.197531.12.1988 BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 720 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 95

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 720/1988

Außerkrafttretensdatum

14.09.1993danach: BGBl. Nr. 569/1993

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 95

  1. Absatz eins,Zulässig sind kurze Fragen im Sinne des Paragraph 90, Jede Anfrage darf nur eine konkrete Frage enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein.
  2. Absatz 2,Anfragen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, werden vom Präsidenten an den anfragenden Abgeordneten zurückgestellt.
  3. Absatz 3,Die Anfragen sind im Wege der Parlamentsdirektion in fünffacher Ausfertigung, spätestens am vierten Tage vor der Sitzung des Nationalrates, in der die Frage aufgerufen werden soll, einzubringen. Fällt das Ende dieser Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist der vorangehende Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Parlamentsdirektion hat die eingebrachten Anfragen dem Befragten unverzüglich mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Der Präsident reiht nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz, insbesondere unter Bedachtnahme auf den Zeitpunkt des Einlangens und die ressortmäßige Zugehörigkeit, die in der Fragestunde zum Aufruf gelangenden Anfragen.
  5. Absatz 5,Die zum Aufruf vorgesehenen Anfragen werden vor der Sitzung vervielfältigt und an alle Abgeordneten verteilt. Beim Aufruf ist die Frage vom Anfragesteller mündlich zu wiederholen.

Schlagworte

Kontrolle der Vollziehung

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12012505

Alte Dokumentnummer

N1198810739F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P95/NOR12012505