Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 31/2009

kundgemacht 06.04.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und des Geschäftsordnungsgesetzes 1975
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 31/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnungsgesetz 1975 (GOG-NR) 7 § 0↗RIS↗
§ 96geändertAbs 1 bis Abs 4
in Kraft 15.09.1996 – 31.03.2009 · idF BGBl. Nr. 438/1996 · danach: BGBl. I Nr. 31/2009 § 96↗RIS↗
in Kraft ab 01.04.2009 · idF BGBl. I Nr. 31/2009 § 96↗RIS↗
§ 96.
(1) Entsprechend ihrer Reihung ruft der Präsident die Anfragen auf. Zur Ausführung der Anfrage steht dem Fragesteller eine Redezeit von einer Minute zur Verfügung. Der Aufruf unterbleibt, wenn der anfragende Abgeordnete nicht anwesend ist.
(2) Die Beantwortung hat so kurz und konkret zu erfolgen, wie es die der Anfrage zuläßt soll eine Dauer von zwei Minuten nicht übersteigen.
(3) Nach Beantwortung der Anfrage ist der Fragesteller berechtigt, eine Zusatzfrage zu stellen. Danach können auch andere Abgeordnete Zusatzfragen stellen, wobei in der Regel jeder Klub, mit Ausnahme des Klubs des Fragestellers, berücksichtigt wird;. Zur Ausführung einer Zusatzfrage steht dem Fragesteller eine Minute Redezeit zur Verfügung. Die Beantwortung der Zusatzfrage soll ebenfalls die Dauer von einer Minute nicht übersteigen. Abgeordnete ohne Klubzugehörigkeit sollen gleichfalls im Verlauf einer Fragestunde in angemessener Weise berücksichtigt werden. Melden sich mehrere Abgeordnete gleichzeitig zu einer weiteren Zusatzfrage zum zu Wort, so bestimmt der Präsident die Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 60 Abs. 3.
(4) Jede Zusatzfrage muß in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptfrage Anfrage stehen und den Bestimmungen des § 95 Abs. 1 entsprechen.