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BGBl. I Nr. 48/2009

kundgemacht 15.06.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Paßgesetzes 1992 und des Konsulargebührengesetzes 1992
Bundesgesetz, mit dem das Paßgesetz 1992 und das Konsulargebührengesetz 1992 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 48/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Passgesetz 1992 5 § 0↗RIS↗
§ 9geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3 (entfallen); Abs 4 (entfallen), Anm (neu)
in Kraft 30.03.2009 – 14.06.2009 · idF BGBl. I Nr. 6/2009 · danach: BGBl. I Nr. 48/2009 § 9↗RIS↗
in Kraft 15.06.2009 – 01.08.2021 · idF BGBl. I Nr. 48/2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2021 § 9↗RIS↗
Miteintragung von Minderjährigen Miteingetragene Minderjährige
§ 9.
(1) Minderjährige, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keinen eigenen Reisepaß besitzen, können über Antrag eines Elternteiles oder einer Person, der ihre Pflege und Erziehung zusteht, in deren Reisepaß miteingetragen werden.
(2) Ein Antragsteller, der nicht Elternteil ist, hat den Nachweis, daß ihm die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, durch Vorlage einer Amtsbestätigung des Pflegschaftsgerichtes zu erbringen.
(3) Sofern dem Antragsteller gemäß Abs. 1 die Vertretungsbefugnis nicht selbst zusteht, bedarf die Miteintragung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen. Für die Miteintragung gelten außerdem die §§ 7 und 8 Abs. 2.
(4) In gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe dürfen nur minderjährige Staatsbürger miteingetragen werden.
(Anm.: Abs. 1 bis Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2009)
(5) In Reisepässen, deren Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, ist die Miteintragung für ungültig zu erklären, wenn
… 6 unveränderte Absätze
1. für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Reisepaß, ausgenommen solche gemäß § 4a, ausgestellt wird,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch einen Auslandsaufenthalt das Wohl des Minderjährigen beeinträchtigt wäre und ein Beschluß des Pflegschaftsgerichtes wegen Gefahr im Verzug nicht rechtzeitig erwirkt werden kann, oder
3. ein diesbezüglicher Beschluß des Pflegschaftsgerichtes vorliegt,
4. anläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, daß der Minderjährige das zwölfte Lebensjahr vollendet hat oder die Miteintragung nicht mehr seine Identität wiedergibt,
5. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gemäß Abs. 3 gegenüber der Behörde zurückgezogen wurde.
(6) In den in Abs. 5 genannten Fällen bedarf es keines Bescheides, wenn der Reisepaß vom Paßinhaber ohne weiteres zur Streichung oder Änderung der Miteintragung vorgelegt wird.
(7) Miteingetragene Minderjährige dürfen nur in Begleitung der Person, in deren Reisepaß sie miteingetragen sind, ausreisen und einreisen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2009