Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
15.06.2009 bis 01.08.2021 — BGBl. I Nr. 48/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 915.06.200901.08.2021 § → § BGBl. I Nr. 48/2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2021
§ 930.03.200914.06.2009 § → § BGBl. I Nr. 6/2009
§ 916.06.200629.03.2009 § → § BGBl. I Nr. 44/2006
§ 901.01.199615.06.2006 § → § BGBl. Nr. 507/1995
§ 901.01.199331.12.1995 BGBl. Nr. 839/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

15.06.2009BGBl. I Nr. 48/2009

Außerkrafttretensdatum

01.08.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2021

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Miteingetragene Minderjährige

Paragraph 9,

Anmerkung, Absatz eins bis Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2009,)

  1. Absatz 5,In Reisepässen, deren Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, ist die Miteintragung für ungültig zu erklären, wenn
    1. Ziffer eins
      für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Reisepaß, ausgenommen solche gemäß Paragraph 4 a,, ausgestellt wird,
    2. Ziffer 2
      Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch einen Auslandsaufenthalt das Wohl des Minderjährigen beeinträchtigt wäre und ein Beschluß des Pflegschaftsgerichtes wegen Gefahr im Verzug nicht rechtzeitig erwirkt werden kann, oder
    3. Ziffer 3
      ein diesbezüglicher Beschluß des Pflegschaftsgerichtes vorliegt,
    4. Ziffer 4
      anläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, daß der Minderjährige das zwölfte Lebensjahr vollendet hat oder die Miteintragung nicht mehr seine Identität wiedergibt,
    5. Ziffer 5
      die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gemäß Absatz 3, gegenüber der Behörde zurückgezogen wurde.
  2. Absatz 6,In den in Absatz 5, genannten Fällen bedarf es keines Bescheides, wenn der Reisepaß vom Paßinhaber ohne weiteres zur Streichung oder Änderung der Miteintragung vorgelegt wird.
  3. Absatz 7,Miteingetragene Minderjährige dürfen nur in Begleitung der Person, in deren Reisepaß sie miteingetragen sind, ausreisen und einreisen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2009

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2021

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR40105905