Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
16.06.2006 bis 29.03.2009 — BGBl. I Nr. 44/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 915.06.200901.08.2021 § → § BGBl. I Nr. 48/2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2021
§ 930.03.200914.06.2009 § → § BGBl. I Nr. 6/2009
§ 916.06.200629.03.2009 § → § BGBl. I Nr. 44/2006
§ 901.01.199615.06.2006 § → § BGBl. Nr. 507/1995
§ 901.01.199331.12.1995 BGBl. Nr. 839/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

16.06.2006BGBl. I Nr. 44/2006

Außerkrafttretensdatum

29.03.2009danach: BGBl. I Nr. 6/2009

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Miteintragung von Minderjährigen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Minderjährige, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keinen eigenen Reisepaß besitzen, können über Antrag eines Elternteiles oder einer Person, der ihre Pflege und Erziehung zusteht, in deren Reisepaß miteingetragen werden.
  2. Absatz 2,Ein Antragsteller, der nicht Elternteil ist, hat den Nachweis, daß ihm die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, durch Vorlage einer Amtsbestätigung des Pflegschaftsgerichtes zu erbringen.
  3. Absatz 3,Sofern dem Antragsteller gemäß Absatz eins, die Vertretungsbefugnis nicht selbst zusteht, bedarf die Miteintragung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen. Für die Miteintragung gelten außerdem die Paragraphen 7 und 8 Absatz 2,
  4. Absatz 4,In gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe dürfen nur minderjährige Staatsbürger miteingetragen werden.
  5. Absatz 5,In Reisepässen, deren Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, ist die Miteintragung für ungültig zu erklären, wenn
    1. Ziffer eins
      für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Reisepaß ausgestellt wird,
    2. Ziffer 2
      Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch einen Auslandsaufenthalt das Wohl des Minderjährigen beeinträchtigt wäre und ein Beschluß des Pflegschaftsgerichtes wegen Gefahr im Verzug nicht rechtzeitig erwirkt werden kann, oder
    3. Ziffer 3
      ein diesbezüglicher Beschluß des Pflegschaftsgerichtes vorliegt,
    4. Ziffer 4
      anläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, daß der Minderjährige das zwölfte Lebensjahr vollendet hat oder die Miteintragung nicht mehr seine Identität wiedergibt,
    5. Ziffer 5
      die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gemäß Absatz 3, gegenüber der Behörde zurückgezogen wurde.
  6. Absatz 6,In den in Absatz 5, genannten Fällen bedarf es keines Bescheides, wenn der Reisepaß vom Paßinhaber ohne weiteres zur Streichung oder Änderung der Miteintragung vorgelegt wird.
  7. Absatz 7,Miteingetragene Minderjährige dürfen nur in Begleitung der Person, in deren Reisepaß sie miteingetragen sind, ausreisen und einreisen.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR40076271