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BGBl. I Nr. 54/2009

kundgemacht 17.06.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Entschädigungsfondsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Entschädigungsfondsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 54/2009× zu Entschädigungsfondsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entschädigungsfondsgesetz 14 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 1; Abs 3; Abs 3a (neu); Abs 3b (neu)
in Kraft 28.05.2001 – 30.06.2009 · idF BGBl. I Nr. 12/2001 · danach: BGBl. I Nr. 54/2009 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2009 · idF BGBl. I Nr. 54/2009 § 5↗RIS↗
2. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Aufteilung der Mittel
§ 5.
(1) Die für Zahlungen an Für Verluste und Schäden, über die Leistungsberechtigten bis 1. Juli 2009 vom Antragskomitee erstmals entschieden wurde, werden die zur Verfügung stehenden Fondsmittel werden jeweils je zur Hälfte für Leistungen nach dem Forderungsverfahren und nach dem Billigkeitsverfahren verwendet.
(2) Von den für Zahlungen an die Leistungsberechtigten zur Verfügung stehenden Fondsmitteln entfällt der Schillinggegenwert von 25 Millionen US-Dollar auf Leistungen auf Grund von Versicherungspolizzen. Falls dieser Betrag erschöpft ist und das Antragskomitee dies bestätigt, kann nach Konsultationen mit von der Regierung der Vereinigten Staaten empfohlenen Vertretern der Klägeranwälte ein Betrag von bis zu 5 Millionen US-Dollar von dem für das Forderungsverfahren bereitgestellten Betrag zur Zahlung von Forderungen aus Versicherungspolizzen verwendet werden.
(3) Die Gesamtsumme der für Zahlungen an aufgrund jener Verluste und Schäden, über die Leistungsberechtigten bis 1. Juli 2009 vom Antragskomitee erstmals entschieden wurde, zur Verfügung stehenden Fondsmittel wird nach Ablauf der Antragsfrist dem 1. Juli 2009 unter Abzug der vom Fonds zu tragenden Kosten vom Kuratorium nach Anhörung des Antragskomitees berechnet. Das Kuratorium legt nach Anhörung des Antragskomitees die Auszahlungsquoten für das Forderungsverfahren, für das Billigkeitsverfahren und für Versicherungspolizzen fest. Die Ermittlung der drei Auszahlungsquoten erfolgt durch die Berechnung des Verhältnisses der jeweils bereitgestellten Fondsmittel zur Summe der Forderungsbeträge für Versicherungspolizzen, zur Summe der Forderungsbeträge für die übrigen Vermögenskategorien im Forderungsverfahren bzw. zur Summe der festgestellten Verluste im Billigkeitsverfahren aller Antragsteller, über deren Anträge bis 1. Juli 2009 erstmals entschieden wurde.
(3a) Die gemäß Abs. 3 berechneten Auszahlungsquoten gelten auch für alle vom Antragskomitee nach dem 1. Juli 2009 ermittelten Leistungen.
(3b) Nähere Bestimmungen zu den Absätzen 1 und 3 trifft das Antragskomitee in der Verfahrens- und Geschäftsordnung.
(4) Nach Erfüllung der Aufgaben des Fonds verbleibende Mittel fallen dem Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zu. Diese Mittel sind für Programme zugunsten von Opfern des Nationalsozialismus, einschließlich der Angehörigen der Roma, zu verwenden.