Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 500 € zu bestrafen, wer
- Ziffer einsnicht oder nicht unverzüglich die nach Paragraph 5, Absatz 2, oder die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, vorgeschriebene Verständigung der Behörde vornimmt oder
- Ziffer 2die ihn gemäß Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 6, Absatz 4, oder Paragraph 7, Absatz 4, treffenden Duldungspflichten verletzt.