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BGBl. I Nr. 6/2009

kundgemacht 11.02.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Passgesetzes 1992, des Gebührengesetzes 1957 und des Konsulargebührengesetzes 1992
Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz 1992, das Gebührengesetz 1957 und das Konsulargebührengesetz 1992 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 6/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Passgesetz 1992 114 § 0↗RIS↗
§ 22dneu
in Kraft 30.03.2009 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 6/2009 · danach: BGBl. I Nr. 32/2018 § 22d↗RIS↗

Zurverfügungstellung von Zertifikaten

Paragraph 22 d,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, den Sicherheitsbehörden zur Prüfung der Authentizität des Reisepasses und zur Überprüfung der Identität des Passinhabers sowie - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten - den Behörden anderer Staaten das Auslesen der auf den Datenträgern in den Reisepässen gespeicherten Papillarlinienabdrücke durch die Zurverfügungstellung entsprechender Zertifikate zu ermöglichen.
  2. Absatz 2,Zertifikate dürfen an Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden, wenn die dafür auf Gemeinschaftsebene festgelegten Rahmenbedingungen vom betreffenden Mitgliedstaat eingehalten werden. Anderen Staaten dürfen sie nur zur Verfügung gestellt werden, wenn der Staat angemessene Datenschutzstandards einhält, sich den innergemeinschaftlichen Rahmenbedingungen vergleichbaren Regelungen unterwirft und verpflichtet, diese Daten nur für Zwecke der Grenzkontrolle zu verwenden.