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BGBl. I Nr. 64/2009

kundgemacht 15.07.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bäderhygienegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bäderhygienegesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 64/2009× zu BHygG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bäderhygienegesetz (BHygG) 620 § 0↗RIS↗
§ 13geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.1997 – 15.07.2009 · idF BGBl. Nr. 658/1996 · danach: BGBl. I Nr. 64/2009 § 13↗RIS↗
in Kraft ab 16.07.2009 · idF BGBl. I Nr. 64/2009 § 13↗RIS↗
§ 13.
(1) Die im § 2 genannten Einrichtungen der Bäder, Sauna-Anlagen Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen müssen hinsichtlich Anordnung, Ausstattung und Anzahl so beschaffen sein sowie in einer Art und Weise instand gehalten werden, daß dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist.
(2) Das Der Bewilligungsinhaber eines Bades, einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne), einer Saunaanlage, eines Warmluft- oder Dampfbades oder eines Kleinbadeteiches hat das von den Badegästen oder Gästen einer Sauna-Anlage Saunaanlage oder eines Warmluft- oder Dampfbades zum Schutz ihrer Gesundheit, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu beobachtende Verhalten ist vom Bewilligungsinhaber eines Bades, einer Sauna-Anlage, eines Warmluft- oder Dampfbades oder eines Kleinbadeteiches im Rahmen einer Badeordnung zu regeln.
Schlagworte
Warmluftbad