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BGBl. I Nr. 64/2009

kundgemacht 15.07.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bäderhygienegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bäderhygienegesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 64/2009× zu BHygG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bäderhygienegesetz (BHygG) 620 § 0↗RIS↗
§ 9ageändertAbs 1 bis Abs 4; Abs 5 bis Abs 10 (neu); Abs 12 (neu)
in Kraft 01.01.1997 – 15.07.2009 · idF BGBl. Nr. 658/1996 · danach: BGBl. I Nr. 64/2009 § 9a↗RIS↗
in Kraft 16.07.2009 – 31.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 64/2009 § 9a↗RIS↗
§ 9a.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Qualität der Badegewässer (§ 2 Abs. 5) während der Badesaison zu überwachen und zu diesem Zweck die Wasserqualität von Badestellen (§ 2 Abs. 6) durch Besichtigung und Messungen an Ort und Stelle sowie durch die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben zu überprüfen. Dabei sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die von dieser herangezogenen Sachverständigen berechtigt, die den Badestellen anliegenden Grundstücke zu betreten und die zur Überprüfung der Wasserqualität erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen. Dem Landeshauptmann obliegt die Koordinierung und Kontrolle aller Maßnahmen zur Bewirtschaftung der Badegewässer. Zur Sicherstellung dieser Aufgabe auf Landesebene hat er für die Koordinierung der Zusammenarbeit und Vernetzung der einschlägigen Fachgebiete Wasserrecht und Gesundheitswesen zu sorgen.
(2) Den Umfang und die Häufigkeit der Kontrollen sowie die Berichterstattung darüber, die Veröffentlichung und Information über die Wasserqualität einer Badestelle sowie die Festlegung der Badesaison hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung zu bestimmen. Der Landeshauptmann hat die Badegewässer und Badestellen durch Verordnung zu bestimmen und jede beabsichtigte Änderung unter Angabe der Gründe dafür und der für die Sicherstellung einer ausreichenden Badegewässerqualität erforderlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen einschließlich einer Kostenschätzung nach Abstimmung mit der Maßnahmenplanung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, dem Bundesminister für Gesundheit zu übermitteln.
(3) Ergibt eine Kontrolle, daß die Wasserqualität einer Badestelle nicht diesem Bundesgesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung entspricht, so ist der Landeshauptmann vom Ergebnis der Kontrolle einschließlich der nach Meinung des Sachverständigen vorliegenden Ursache für die zu bemängelnde Wasserqualität unverzüglich zu verständigen. Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit bis spätestens 15. April eines jeden Kalenderjahres alle als Badegewässer ausgewiesenen Abschnitte eines Oberflächengewässers (Badegewässerliste), ungeachtet, ob diese bereits in einer Verordnung nach Abs. 2 enthalten sind, die Gründe für jede Änderung gegenüber dem Vorjahr sowie einen für die Badesaison für jede Badestelle erstellten Überwachungszeitplan (§ 2a Abs. 9 Z 2) zu übermitteln.
(4) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Badesaison in maschinenlesbarer Form einen zusammenfassenden Bericht über die abgelaufene Badesaison zu übermitteln. Der zusammenfassende Bericht hat die vorgekommenen Beanstandungen, die getroffenen Maßnahmen sowie eine Beschreibung der Verbesserungspläne für jene Badestellen, bei welchen die Grenzwerte nicht eingehalten werden konnten, einschließlich einen Zeitplan für die durchzuführenden Arbeiten und erforderlichen Investitionen zu enthalten. Der Landeshauptmann hat für jedes bestehende Badegewässer bis spätestens 31. Dezember 2010 ein Badegewässerprofil zu erstellen sowie dieses regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren. Für neue Badegewässer ist das Badegewässerprofil bis zur Aufnahme des Badegewässers in die Verordnung des Landeshauptmanns zu erstellen.
(5) Ist ein Badegewässer nach dem Badegewässerprofil für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig, hat der Landeshauptmann angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen.
(6) Der Landeshauptmann hat spätestens mit Beginn der Badesaison 2012 sicherzustellen, dass während der Badesaison für die Öffentlichkeit bestimmte und relevante Informationen entsprechend einer Verordnung nach § 15a an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers bereit gestellt werden. Weiters hat er spätestens mit Beginn der Badesaison 2012 sicherzustellen, dass für die Öffentlichkeit bestimmte weitergehende Informationen entsprechend einer Verordnung gemäß § 15a unverzüglich mittels geeigneter Medien und Technologien einschließlich des Internets veröffentlicht werden.
(7) Der Landeshauptmann kann, wenn es Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erfordern, Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß § 2a Abs. 9 Z 7 und 9 mit Verordnung den örtlich zuständigen Gemeinden übertragen. Die vorgenommene Übertragung ist zurückzunehmen, wenn eine Gemeinde diese Aufgaben nicht erfüllt.
(8) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit – innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Badesaison – einen zusammenfassenden Bericht über die abgelaufene Badesaison zu übermitteln. Der zusammenfassende Bericht hat zu jedem Badegewässer zumindest
1. die Daten laut Überwachungszeitplan und die Daten der tatsächlich durchgeführten Überwachungen,
2. die Überwachungsergebnisse,
3. die vorgekommenen Beanstandungen,
4. die gemäß § 2a Abs. 9 Z 6 bis 9 getroffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen,
(Anm.: Z 5 tritt mit 1.1.2011 in Kraft)
6. aufgetretene Ausnahmesituationen (§ 2a Abs. 11) mit jeder allfälligen Aussetzung des Überwachungszeitplans und der Gründe dafür sowie
7. die bei den zu untersuchenden Parametern angewandten Analysenmethoden
zu enthalten.
(9) Der Landeshauptmann hat durch geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherzustellen, dass spätestens zum Ende der Badesaison 2015 alle Badegewässer zumindest eine gemäß einer Verordnung nach § 15a „ausreichende“ Badegewässerqualität aufweisen. Zu diesem Zweck hat der Landeshauptmann die Bewirtschaftungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz mit der Maßnahmenplanung und den Bewirtschaftungsmaßnahmen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 abzustimmen. Zur Erhöhung der Zahl der als „ausgezeichnet“ oder „gut“ eingestuften Badegewässer hat er geeignete realistische und verhältnismäßige Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen.
(10) Wurde ein Badegewässer in fünf aufeinander folgenden Jahren gemäß einer Verordnung nach § 15a als „mangelhaft“ eingestuft, so hat der Landeshauptmann die Ausweisung als Badegewässer aufzuheben und mittels deutlich sichtbarer Schilder im Uferbereich über die Gründe für die Aufhebung der Ausweisung als Badegewässer zu informieren und auf Dauer vom Baden abzuraten. Die Verordnung gemäß Abs. 2 ist entsprechend anzupassen.
(Anm.: Abs. 11 tritt mit 1.1.2011 in Kraft)
(12) Kommt es in einem Einzugsgebiet zu Bundesgrenzen überschreitenden Auswirkungen auf die Badegewässerqualität, so hat der Landeshauptmann unverzüglich den Bundesminister für Gesundheit zu informieren, um erforderlichenfalls weitere Maßnahmen im Hinblick auf einen grenzüberschreitenden Informationsaustausch und allenfalls gemeinsame Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Bekämpfung dieser Auswirkungen veranlassen zu können.
§ 9ageändertAbs 8 Z 5 (neu); Abs 11 (neu)
in Kraft 16.07.2009 – 31.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 64/2009 § 9a↗RIS↗
in Kraft 01.01.2011 – 15.05.2012 · idF BGBl. I Nr. 64/2009 · danach: BGBl. I Nr. 42/2012 § 9a↗RIS↗
… 11 unveränderte Absätze
§ 9a.
(1) Dem Landeshauptmann obliegt die Koordinierung und Kontrolle aller Maßnahmen zur Bewirtschaftung der Badegewässer. Zur Sicherstellung dieser Aufgabe auf Landesebene hat er für die Koordinierung der Zusammenarbeit und Vernetzung der einschlägigen Fachgebiete Wasserrecht und Gesundheitswesen zu sorgen.
(2) Der Landeshauptmann hat die Badegewässer und Badestellen durch Verordnung zu bestimmen und jede beabsichtigte Änderung unter Angabe der Gründe dafür und der für die Sicherstellung einer ausreichenden Badegewässerqualität erforderlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen einschließlich einer Kostenschätzung nach Abstimmung mit der Maßnahmenplanung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, dem Bundesminister für Gesundheit zu übermitteln.
(3) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit bis spätestens 15. April eines jeden Kalenderjahres alle als Badegewässer ausgewiesenen Abschnitte eines Oberflächengewässers (Badegewässerliste), ungeachtet, ob diese bereits in einer Verordnung nach Abs. 2 enthalten sind, die Gründe für jede Änderung gegenüber dem Vorjahr sowie einen für die Badesaison für jede Badestelle erstellten Überwachungszeitplan (§ 2a Abs. 9 Z 2) zu übermitteln.
(4) Der Landeshauptmann hat für jedes bestehende Badegewässer bis spätestens 31. Dezember 2010 ein Badegewässerprofil zu erstellen sowie dieses regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren. Für neue Badegewässer ist das Badegewässerprofil bis zur Aufnahme des Badegewässers in die Verordnung des Landeshauptmanns zu erstellen.
(5) Ist ein Badegewässer nach dem Badegewässerprofil für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig, hat der Landeshauptmann angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen.
(6) Der Landeshauptmann hat spätestens mit Beginn der Badesaison 2012 sicherzustellen, dass während der Badesaison für die Öffentlichkeit bestimmte und relevante Informationen entsprechend einer Verordnung nach § 15a an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers bereit gestellt werden. Weiters hat er spätestens mit Beginn der Badesaison 2012 sicherzustellen, dass für die Öffentlichkeit bestimmte weitergehende Informationen entsprechend einer Verordnung gemäß § 15a unverzüglich mittels geeigneter Medien und Technologien einschließlich des Internets veröffentlicht werden.
(7) Der Landeshauptmann kann, wenn es Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erfordern, Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß § 2a Abs. 9 Z 7 und 9 mit Verordnung den örtlich zuständigen Gemeinden übertragen. Die vorgenommene Übertragung ist zurückzunehmen, wenn eine Gemeinde diese Aufgaben nicht erfüllt.
(8) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit – innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Badesaison – einen zusammenfassenden Bericht über die abgelaufene Badesaison zu übermitteln. Der zusammenfassende Bericht hat zu jedem Badegewässer zumindest
1. die Daten laut Überwachungszeitplan und die Daten der tatsächlich durchgeführten Überwachungen,
2. die Überwachungsergebnisse,
3. die vorgekommenen Beanstandungen,
4. die gemäß § 2a Abs. 9 Z 6 bis 9 getroffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen,
(Anm.: Z 5 tritt mit 1.1.2011 in Kraft)
5. aufgetretene kurzzeitige Verschmutzungen (§ 2a Abs. 10) einschließlich der seitens der Bezirksverwaltungsbehörde und seitens des Landeshauptmanns gesetzten Bewirtschaftungsmaßnahmen,
6. aufgetretene Ausnahmesituationen (§ 2a Abs. 11) mit jeder allfälligen Aussetzung des Überwachungszeitplans und der Gründe dafür sowie
… 3 unveränderte Absätze
7. die bei den zu untersuchenden Parametern angewandten Analysenmethoden
zu enthalten.
(9) Der Landeshauptmann hat durch geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherzustellen, dass spätestens zum Ende der Badesaison 2015 alle Badegewässer zumindest eine gemäß einer Verordnung nach § 15a „ausreichende“ Badegewässerqualität aufweisen. Zu diesem Zweck hat der Landeshauptmann die Bewirtschaftungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz mit der Maßnahmenplanung und den Bewirtschaftungsmaßnahmen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 abzustimmen. Zur Erhöhung der Zahl der als „ausgezeichnet“ oder „gut“ eingestuften Badegewässer hat er geeignete realistische und verhältnismäßige Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen.
(10) Wurde ein Badegewässer in fünf aufeinander folgenden Jahren gemäß einer Verordnung nach § 15a als „mangelhaft“ eingestuft, so hat der Landeshauptmann die Ausweisung als Badegewässer aufzuheben und mittels deutlich sichtbarer Schilder im Uferbereich über die Gründe für die Aufhebung der Ausweisung als Badegewässer zu informieren und auf Dauer vom Baden abzuraten. Die Verordnung gemäß Abs. 2 ist entsprechend anzupassen.
(Anm.: Abs. 11 tritt mit 1.1.2011 in Kraft)
(11) Vor Ende des Fünfjahreszeitraums gemäß Abs. 10 kann der Landeshauptmann vom Baden auf Dauer abraten, wenn Bewirtschaftungsmaßnahmen zum Erreichen der „ausreichenden“ Qualität nicht durchführbar oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind. Die Ausweisung als Badegewässer ist in diesen Fällen aufzuheben und mittels deutlich sichtbarer Schilder im Uferbereich über die Gründe für die Aufhebung der Ausweisung als Badegewässer zu informieren und auf Dauer vom Baden abzuraten. Die Verordnung gemäß Abs. 2 ist entsprechend anzupassen.
(12) Kommt es in einem Einzugsgebiet zu Bundesgrenzen überschreitenden Auswirkungen auf die Badegewässerqualität, so hat der Landeshauptmann unverzüglich den Bundesminister für Gesundheit zu informieren, um erforderlichenfalls weitere Maßnahmen im Hinblick auf einen grenzüberschreitenden Informationsaustausch und allenfalls gemeinsame Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Bekämpfung dieser Auswirkungen veranlassen zu können.