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BGBl. I Nr. 72/2009

kundgemacht 03.08.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes und Erlassung eines Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert und ein Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 72/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK-G) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 01.01.2010 – 21.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 72/2009 · danach: BGBl. I Nr. 107/2023 § 7↗RIS↗

Weisungen

Paragraph 7,

Weisungen an das Bundesamt zur Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren sind schriftlich zu erteilen und zu begründen. Eine aus besonderen Gründen, insbesondere wegen Gefahr im Verzug, vorerst erteilte mündliche Weisung ist unverzüglich schriftlich nachzureichen.