BGBl. I Nr. 74/2009
Änderung des Heimarbeitsgesetzes 1960 und des Arbeitsverfassungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Heimarbeitsgesetz 1960 und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19aufgehoben
Regelung für Zwischenmeister und Mittelspersonen
Paragraph 19,
Auf Zwischenmeister und Mittelspersonen, die unter die Bestimmungen des Paragraph 3, oder des Paragraph 4, fallen, finden hinsichtlich des Feiertagsentgeltes die Vorschriften des Paragraph 18, Anwendung, jedoch kann durch Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif die Höhe des Zuschlages mit einem anderen Hundertsatz und der Zeitpunkt, in dem der Zuschlag zu leisten ist, abweichend festgesetzt werden.