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BGBl. I Nr. 74/2009

kundgemacht 03.08.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Heimarbeitsgesetzes 1960 und des Arbeitsverfassungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Heimarbeitsgesetz 1960 und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 74/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Heimarbeitsgesetz 1960 2825 § 0↗RIS↗
§ 28geändertÜberschrift, Text; Abs 2 bis Abs 5 (entfallen)
in Kraft 01.01.1987 – 31.07.2009 · idF BGBl. Nr. 563/1986 · danach: BGBl. I Nr. 74/2009 § 28↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2009 · idF BGBl. I Nr. 74/2009 § 28↗RIS↗
IV. Hauptstück
Heimarbeitskommissionen Behörden und Verfahren
Abschnitt 1
Errichtung und Aufgaben der Heimarbeitskommissionen des Bundeseinigungsamtes und des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Errichtung
§ 28.
(1) Zur Wahrnehmung der Die Aufgaben auf dem Gebiete Gebiet der Heimarbeit (§ 29) werden Heimarbeitskommissionen errichtet sind vom Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (§ 141 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung) und vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wahrzunehmen.
(2) Die Angelegenheiten von Heimarbeitszweigen, denen besondere Bedeutung zukommt, haben besondere Heimarbeitskommissionen wahrzunehmen. Die Angelegenheiten aller übrigen Zweige der Heimarbeit werden von einer allgemeinen Heimarbeitskommission besorgt. Der Wirkungsbereich jeder Heimarbeitskommission erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet.
(3) Die allgemeine Heimarbeitskommission und die besonderen Heimarbeitskommissionen haben ihren Sitz in Wien.
(4) Ist zur Gewährleistung einer zweckentsprechenden Tätigkeit die Errichtung einer besonderen Heimarbeitskommission mit einem anderen Sitz als in Wien erforderlich, so hat der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber durch Verordnung die erforderliche Regelung zu treffen.
(5) Das Nähere über den fachlichen Wirkungsbereich der einzelnen Heimarbeitskommissionen wird vom Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung bestimmt.