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BGBl. I Nr. 74/2009

kundgemacht 03.08.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Heimarbeitsgesetzes 1960 und des Arbeitsverfassungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Heimarbeitsgesetz 1960 und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 74/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Heimarbeitsgesetz 1960 2825 § 0↗RIS↗
§ 29geändertAbs 1 Z 1 bis Z 3, lit d (entfallen), lit e (entfallen), lit f (entfallen); Abs 2; Abs 3 (neu)
in Kraft 01.07.1975 – 31.07.2009 · idF BGBl. Nr. 303/1975 · danach: BGBl. I Nr. 74/2009 § 29↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2009 · idF BGBl. I Nr. 74/2009 § 29↗RIS↗
§ 29.
(1) Die Heimarbeitskommissionen haben die Aufgabe, für die ihrer Zuständigkeit unterworfenen Zweige der Heimarbeit die Arbeits- und Lieferungsbedingungen zu regeln. In Durchführung dieser Aufgaben obliegt ihnen insbesondere Das Bundeseinigungsamt hat die Aufgabe, die Arbeits- und Lieferungsbedingungen für Heimarbeit zu regeln. In Durchführung dieser Aufgabe hat es insbesondere
a) 1. Heimarbeitstarife zu erlassen;,
b) 2. auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde Gutachten über die Gleichstellung von Zwischenmeistern und Mittelspersonen im Sinne des § 4 anzuordnen; Auslegung eines Heimarbeitsgesamtvertrages abzugeben,
c) 3. Beschlüsse im Sinne des § 14 Abs. 3 zu fassen; einen Kataster der von ihm erlassenen Heimarbeitstarife zu führen.
d) auf Antrag von Auftraggebern, Zwischenmeistern, Mittelspersonen, Heimarbeitern, einer Interessenvertretung dieser Gruppen oder eines Arbeitsinspektorates Entgeltberechnungen auf ihre Übereinstimmung mit dem jeweils geltenden Heimarbeitsgesamtvertrag, Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder Einzelvertrag zu überprüfen und das für die Stück- oder Leistungseinheit gebührende Entgelt festzustellen;
e) auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde Gutachten über die Auslegung der von ihnen erlassenen Heimarbeitstarife oder eines Heimarbeitsgesamtvertrages abzugeben;
f) einen Kataster der von ihnen erlassenen Heimarbeitstarife und der hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge zu führen.
(2) Zur Erledigung der in Abs. 1 lit. d angeführten Aufgabe hat die Heimarbeitskommission einen Ausschuß (Entgeltberechnungsausschuß) einzusetzen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Hinterlegung und Kundmachung der Heimarbeitsgesamtverträge durchzuführen und einen Kataster der hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge zu führen.
(3) Für die Durchführung der dem Bundeseinigungsamt zugeordneten Aufgaben sind anzuwenden:
1. § 141 ArbVG mit der Maßgabe, dass als der Gruppe der Arbeitgeber zugehörig auch Auftraggeber und als der Gruppe der Arbeitnehmer zugehörig auch Heimarbeiter gelten;
2. §§ 142, 147, 148, 150 und 151 ArbVG;
3. § 149 ArbVG mit der Maßgabe, dass auch ein Recht zur Einsichtnahme in die vom Bundeseinigungsamt beschlossenen Heimarbeitstarife und die beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge besteht.