Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitsgesetz 1960
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 105/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 303/1975BGBl.Nr. 105 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 303/1975
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Die Heimarbeitskommissionen haben die Aufgabe, für die ihrer Zuständigkeit unterworfenen Zweige der Heimarbeit die Arbeits- und Lieferungsbedingungen zu regeln. In Durchführung dieser Aufgaben obliegt ihnen insbesondere
Heimarbeitstarife zu erlassen;
die Gleichstellung von Zwischenmeistern und Mittelspersonen im Sinne des § 4 anzuordnen;die Gleichstellung von Zwischenmeistern und Mittelspersonen im Sinne des Paragraph 4, anzuordnen;
Beschlüsse im Sinne des § 14 Abs. 3 zu fassen;Beschlüsse im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, zu fassen;
auf Antrag von Auftraggebern, Zwischenmeistern, Mittelspersonen, Heimarbeitern, einer Interessenvertretung dieser Gruppen oder eines Arbeitsinspektorates Entgeltberechnungen auf ihre Übereinstimmung mit dem jeweils geltenden Heimarbeitsgesamtvertrag, Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder Einzelvertrag zu überprüfen und das für die Stück- oder Leistungseinheit gebührende Entgelt festzustellen;
auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde Gutachten über die Auslegung der von ihnen erlassenen Heimarbeitstarife oder eines Heimarbeitsgesamtvertrages abzugeben;
einen Kataster der von ihnen erlassenen Heimarbeitstarife und der hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge zu führen.
(2)Absatz 2,Zur Erledigung der in Abs. 1 lit. d angeführten Aufgabe hat die Heimarbeitskommission einen Ausschuß (Entgeltberechnungsausschuß) einzusetzen.Zur Erledigung der in Absatz eins, Litera d, angeführten Aufgabe hat die Heimarbeitskommission einen Ausschuß (Entgeltberechnungsausschuß) einzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2009
Dokumentnummer
NOR12094770
Alte Dokumentnummer
N6196124005L