Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
ab 01.08.2009 — BGBl. I Nr. 74/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29 heute01.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 74/2009
§ 2901.07.197531.07.2009 BGBl. Nr. 303/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Heimarbeitsgesetz 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.08.2009BGBl. I Nr. 74/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Das Bundeseinigungsamt hat die Aufgabe, die Arbeits- und Lieferungsbedingungen für Heimarbeit zu regeln. In Durchführung dieser Aufgabe hat es insbesondere
    1. Ziffer eins
      Heimarbeitstarife zu erlassen,
    2. Ziffer 2
      auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde Gutachten über die Auslegung eines Heimarbeitsgesamtvertrages abzugeben,
    3. Ziffer 3
      einen Kataster der von ihm erlassenen Heimarbeitstarife zu führen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Hinterlegung und Kundmachung der Heimarbeitsgesamtverträge durchzuführen und einen Kataster der hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge zu führen.
  3. Absatz 3,Für die Durchführung der dem Bundeseinigungsamt zugeordneten Aufgaben sind anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 141, ArbVG mit der Maßgabe, dass als der Gruppe der Arbeitgeber zugehörig auch Auftraggeber und als der Gruppe der Arbeitnehmer zugehörig auch Heimarbeiter gelten;
    2. Ziffer 2
      Paragraphen 142, 147, 148, 150 und 151 ArbVG;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 149, ArbVG mit der Maßgabe, dass auch ein Recht zur Einsichtnahme in die vom Bundeseinigungsamt beschlossenen Heimarbeitstarife und die beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge besteht.

Im RIS seit

24.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

10008186

Dokumentnummer

NOR40108532