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BGBl. I Nr. 74/2009

kundgemacht 03.08.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Heimarbeitsgesetzes 1960 und des Arbeitsverfassungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Heimarbeitsgesetz 1960 und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 74/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Heimarbeitsgesetz 1960 2825 § 0↗RIS↗
§ 36geändertText; Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
in Kraft 01.07.1975 – 31.07.2009 · idF BGBl. Nr. 303/1975 · danach: BGBl. I Nr. 74/2009 § 36↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2009 · idF BGBl. I Nr. 74/2009 § 36↗RIS↗
§ 36.
(1) Die Heimarbeitskommission kann den von ihr beschlossenen Heimarbeitstarif aufheben Bestimmungen der §§ 34 und 35 gelten auch für die Abänderung oder abändern Aufhebung eines Heimarbeitstarifes.
(2) Die Heimarbeitskommission hat auf Vorschlag des Vorsitzenden, einer Interessenvertretung der Gruppen, für die der Heimarbeitstarif Anwendung findet, oder der Hälfte der für den betreffenden Erzeugungszweig bestellten Mitglieder aus einer dieser Gruppen Verhandlungen über die Aufhebung oder Abänderung des Heimarbeitstarifes aufzunehmen. Der Vorsitzende kann jedoch seinen Vorschlag, Verhandlungen über die Aufhebung oder Abänderung des Heimarbeitstarifes aufzunehmen, der Heimarbeitskommission nur dann unterbreiten, wenn er vorher die Interessenvertretungen der Gruppen, für die der Heimarbeitstarif Anwendung findet, gehört hat.
(3) Die Bestimmungen des § 34 Abs. 2 bis 4 und des § 35 finden auf die Aufhebung oder Abänderung von Heimarbeitstarifen sinngemäß Anwendung.