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BGBl. I Nr. 74/2009

kundgemacht 03.08.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Heimarbeitsgesetzes 1960 und des Arbeitsverfassungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Heimarbeitsgesetz 1960 und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 74/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Heimarbeitsgesetz 1960 2825 § 0↗RIS↗
§ 43geändertAbs 1; Abs 2; Abs 4
in Kraft 01.07.1975 – 31.07.2009 · idF BGBl. Nr. 303/1975 · danach: BGBl. I Nr. 74/2009 § 43↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2009 · idF BGBl. I Nr. 74/2009 § 43↗RIS↗
V. Hauptstück
Heimarbeitsgesamtverträge
Abschluß von Heimarbeitsgesamtverträgen
§ 43.
(1) Durch Heimarbeitsgesamtverträge können die Heimarbeit betreffende Arbeits- und Lieferungsbedingungen der Heimarbeiter, der Zwischenmeister und der Mittelspersonen sowie die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien des Heimarbeitsgesamtvertrages geregelt werden. Die Heimarbeitsgesamtverträge bedürfen der Schriftform.
(2) Zum Abschluß Abschluss von Heimarbeitsgesamtverträgen sind kollektivvertragsfähige juristische Personen befugt. Auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigungen Körperschaften der Zwischenmeister Arbeitgeber einerseits und der Mittelspersonen, denen die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, besitzen diese nur hinsichtlich des Abschlusses von Heimarbeitsgesamtverträgen mit den Auftraggebern Arbeitnehmer andererseits befugt.
(3) Wird einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt und schließt diese einen Heimarbeitsgesamtvertrag ab, so verliert die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung hinsichtlich der Mitglieder der Berufsvereinigung die Fähigkeit zum Abschluß von Heimarbeitsgesamtverträgen für die Dauer der Geltung des von der Berufsvereinigung abgeschlossenen Heimarbeitsgesamtvertrages.
(4) Die Bestimmungen in Heimarbeitsgesamtverträgen können durch Einzelvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Heimarbeitsgesamtvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Heimarbeiter günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Heimarbeitsgesamtvertrag nicht geregelt sind. Der vorangeführte Grundsatz gilt auch für Zwischenmeister und Mittelspersonen, sofern es sich um Heimarbeitsgesamtverträge handelt, die zwischen Auftraggebern einerseits und Zwischenmeistern oder Mittelspersonen andererseits abgeschlossen wurden.