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BGBl. I Nr. 74/2009

kundgemacht 03.08.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Heimarbeitsgesetzes 1960 und des Arbeitsverfassungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Heimarbeitsgesetz 1960 und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 74/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Heimarbeitsgesetz 1960 2825 § 0↗RIS↗
§ 45geändertAbs 3; Abs 4 (entfallen) · umnummeriert: Abs 4
in Kraft 27.04.1961 – 31.07.2009 · idF BGBl. Nr. 105/1961 · danach: BGBl. I Nr. 74/2009 § 45↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2009 · idF BGBl. I Nr. 74/2009 § 45↗RIS↗
Rechtswirkungen des Heimarbeitsgesamtvertrages
§ 45.
(1) Die Bestimmungen des Heimarbeitsgesamtvertrages gelten, soweit sie nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien des Heimarbeitsgesamtvertrages regeln, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches als Bestandteil der Heimarbeitsverträge, die zwischen Vertragsangehörigen (§ 44 Abs. 1) abgeschlossen werden.
(2) Enthält der Heimarbeitsgesamtvertrag keine Vorschriften über seinen Wirksamkeitsbeginn, so beginnen seine Rechtswirkungen mit dem auf die Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ folgenden Tage.
(3) Die Rechtswirkungen des Heimarbeitsgesamtvertrages treten auch für nicht vertragsangehörige Heimarbeiter ein, die von einem vertragsangehörigen Auftraggeber (Zwischenmeister, Mittelsperson) beschäftigt werden. Dies gilt jedoch nur so lange, als für diese Heimarbeiter nicht ein anderer Heimarbeitsgesamtvertrag abgeschlossen wird.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten auch für nicht vertragsangehörige Zwischenmeister und Mittelspersonen, die von einem vertragsangehörigen Auftraggeber beschäftigt werden.
(54) Jeder Heimarbeitsgesamtvertrag setzt für seinen Geltungsbereich von einem bestehenden Heimarbeitstarif außer Kraft:
a) die Bestimmungen, die Gegenstand der Regelung des Heimarbeitsgesamtvertrages sind,
b) die Bestimmungen, die, ohne Gegenstand der Regelung des Heimarbeitsgesamtvertrages zu sein, ausdrücklich außer Kraft gesetzt werden.